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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 22 - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 22 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko
(1) 1Derivate dürfen mit einem Vertragspartner nur insoweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko bezüglich dieses Vertragspartners 5 Prozent des Werts des Sondervermögens nicht überschreitet. 2Wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, oder seinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, darf der Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent des Werts des Sondervermögens nicht überschreiten. 3Überschreitet der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch nicht erhöht wird.
(1a) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes von Absatz 1 abweichen. 2Der Grundsatz der Risikomischung nach § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen. 2Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
(3) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich des Wertes der von der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei diese im Fall von rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert werden können.
(4) Im Fall rechtlich wirksamer zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge dürfen die positiven Wiederbeschaffungswerte und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.
(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenabschläge abgezogen werden, wenn die Sicherheiten
- 1.
- aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Sondervermögen nach Maßgabe des Investmentgesetzes erworben werden dürfen,
- 2.
- liquide sind, so dass sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung zugrunde gelegten Preis veräußert werden können, und an einem liquiden Markt mit transparenten Preisfeststellungen gehandelt werden,
- 3.
- einer zumindest börsentäglichen Bewertung unterliegen,
- 4.
- von Emittenten mit einer hohen Kreditqualität gestellt worden sind und weitere Sicherheitsmargenabschläge vorgenommen werden, sofern nicht das höchste Kreditrating vorliegt und die Preise volatil sind,
- 5.
- sich hinsichtlich des Ausfallrisikos von dem des Kontrahenten unterscheiden,
- 6.
- risikodiversifiziert sind,
- 7.
- im Zuge der Verwaltung und Verwahrung keinen wesentlichen operationellen Risiken oder Rechtsrisiken unterliegen,
- 8.
- bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und von dem Sicherungsgeber unabhängig ist oder von einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt sind,
- 9.
- durch die Kapitalanlagegesellschaft ohne Zustimmung durch den Sicherungsgeber überprüft werden können,
- 10.
- für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden können und
- 11.
- rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.
(6) 1Sicherheiten in Form von Bankguthaben können nur in risikolose liquide Mittel investiert werden. 2Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert oder investiert werden.
(7) 1Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 60 Absatz 5 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. 2Zusätzlich sind die Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko von Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. 3Die Absätze 3 bis 6 gelten hierfür entsprechend.
(8) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertragspartner.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 22 DerivateV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28c DerivateV Berichte über Derivate (vom 01.07.2011)
... § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung der jeweiligen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können." 24. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ... § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung der jeweiligen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung fallen, 3. Beratung der Geschäftsleiter bei der Festlegung ...
§ 29 InvVerOV Messung und Management von Risiken
... in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung sicherzustellen. Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren ...
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