§ 30 Übergangsbestimmung
Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind, diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... 29. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 7. 30. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmung Eine ... wird neuer Abschnitt 7. 30. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmung Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 ...
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