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Änderung § 6 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 6 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 6 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Abgrenzung


(Text neue Fassung)

§ 6 Grundlagen und Abgrenzung


vorherige Änderung

(1) Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifizierten Ansatz nach Unterabschnitt 2 anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf den einfachen Ansatz nach Unterabschnitt 3 anwenden, wenn dadurch alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können.

(2) Von einer hinreichend genauen Erfassung und Bemessung der Marktrisiken im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet des § 1 regelmäßig dann ausgehen, wenn sie sich darauf beschränkt, ausschließlich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes mit diesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen:

1. Terminkontrakte
auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes;

2. Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) eine Ausübung ist entweder während
der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

b)
der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

4. Optionen auf Swaps nach Nummer 3, sofern sie die in Nummer 2 Buchstabe a
und b beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

5. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich
und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. 2 Die Grenze muss laufend eingehalten werden. 3 Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.

(2) 1 Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. 2 Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. 3 Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein. 4 Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. 5 Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend
genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert.