Tools:
Update via:
§ 1 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Umlegung der in § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des § 342b Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in § 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558 m.W.v. 26. November 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 BilKoUmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BilKoUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilKoUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BilKoUmV Übergangsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden. (3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 15 TranspRLÄndRLUG Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „auf die in § 17d Abs. 1 Satz 1 des ... 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3828/a53581.htm