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§ 3 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Umlagebetrag
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat.
Zitierungen von § 3 BilKoUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilKoUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BilKoUmV Bemessung des Umlagebetrags (vom 29.11.2007)
... die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen ...
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