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§ 14 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Übergangsbestimmungen
- 1.
- Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
- 2.
- Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des gemäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben.
- 3.
- Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.
- 4.
- Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
- 5.
- Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
(2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlagepflichtig war.
- 2.
- Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 25 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 14 BilKoUmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 25 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
aktuell | vor 26.11.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BilKoUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilKoUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 25 FISG Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
... 7 werden die Wörter „und höchstens 40.000 Euro" gestrichen. 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 15 TranspRLÄndRLUG Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
... und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten" ersetzt. 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 1 in der ab dem 26. November ...
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