Änderung § 7 BilKoUmV vom 29.11.2007

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§ 7 BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2007 geltenden Fassung
§ 7 BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mindest- und Höchstumlagebetrag


(Text alte Fassung)

Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro und höchstens 15.000 Euro.

(Text neue Fassung)

Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro.




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