Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 BilKoUmV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BilKoUmV, alle Änderungen durch Artikel 25 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der BilKoUmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 14 BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsbestimmungen


(1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des gemäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben.

3. Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.

4. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.

5. Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.

(2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlagepflichtig war.

2. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.

(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.

(heute geltende Fassung)