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Synopse aller Änderungen der BilKoUmV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 1 der 1. BilKoUmVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BilKoUmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2402
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ermittlung und Festsetzung des Umlagebetrags


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.

(Text neue Fassung)

(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.

(2) Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die Überschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu berücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angefallen sind. Wird ein Betrag, der bei der Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht eingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksichtigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für das nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen. Wird ein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für das Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstattung erfolgt.

(3) Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Festsetzung der Umlagevorauszahlung


(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind. Liegt die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. Auf den gemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben. Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind.



(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgelaufenen Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.

(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. Auf den gemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben. Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils am 15. Dezember fällig. Der Betrag nach Satz 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen.

(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war. Ansonsten bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 zu verteilen. § 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.