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§ 9 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Festsetzung der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind, sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle. Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent. Liegt die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgelaufenen Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils am 15. Dezember fällig. Der Betrag nach Satz 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen.
(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war. Ansonsten bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. § 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung V. v. 21. November 2007 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 29. November 2007
Frühere Fassungen von § 9 BilKoUmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 21.11.2007 BGBl. I S. 2606 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2402 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BilKoUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilKoUmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BilKoUmV Fälligkeit der Umlageforderungen
... wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt ...
§ 14 BilKoUmV Übergangsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Abweichend von § 5 ist Stichtag ... Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden. 5. Der nach ... Bundesanstalt zu bestimmen ist. (2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr ... war. 2. Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 , die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der ... des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden. (3) § 1 ... 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2402
Artikel 1 1. BilKoUmVÄndV
... Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort abgerechneten" durch das Wort ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 25 FISG Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
... 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 2. BilKoUmVÄndV
... 15 000 Euro" durch die Angabe 40 000 Euro" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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