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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (2. BilKoUmVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Satz 1 werden die Wörter amtlichen oder geregelten" durch das Wort regulierten" ersetzt.
- 2.
- In § 7 wird die Angabe 15 000 Euro" durch die Angabe 40 000 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern zu erwarten sind" die Wörter , sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent."
- b)
- In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe Satz 1" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BilKoUmVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BilKoUmVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden die ...
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