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Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (2. BilKoUmVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Satz 1 werden die Wörter amtlichen oder geregelten" durch das Wort regulierten" ersetzt.
- 2.
- In § 7 wird die Angabe 15 000 Euro" durch die Angabe 40 000 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern zu erwarten sind" die Wörter , sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent."
- b)
- In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe Satz 1" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7960/index.htm