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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 774
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-114 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

4.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

5.
Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,

6.
Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,

7.
Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,

8.
Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,

9.
Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,

10.
Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FrSaftAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FrSaftAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...