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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 5.
- Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
- 6.
- Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
- 7.
- Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
- 8.
- Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
- 9.
- Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
- 10.
- Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FrSaftAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrSaftAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FrSaftAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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