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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 5.
- Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
- 6.
- Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
- 7.
- Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
- 8.
- Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
- 9.
- Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
- 10.
- Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit und Lagerfähigkeit,
- 2.
- Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen für die Entsaftung,
- 3.
- Durchführen einer einfachen Schönung,
- 4.
- Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,
- 5.
- Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,
- 6.
- Beurteilen der Wasserqualität,
- 7.
- Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Anforderungen an die Rohware,
- 2.
- Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten,
- 3.
- technische Einrichtungen für die Vorbereitung und Entsaftung der Rohware,
- 4.
- Schönung und Filtration von Säften,
- 5.
- Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,
- 6.
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- 7.
- Flächen- und Volumenberechnung,
- 8.
- Mischungsberechnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen von sensorischen, chemischen und mikrobiologischen Prüfungen,
- 2.
- Durchführen und Auswerten von Schönungsvorversuchen,
- 3.
- Vorbereiten der Haltbarmachung und sterilen Ein- und Auslagerung,
- 4.
- Zusammenstellen von Halbwaren und Zutaten nach Rezeptur,
- 5.
- Prüfen der füllfertigen Erzeugnisse auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
- 6.
- Erstellen einer Rezeptur zur Herstellung von Fruchtwein,
- 7.
- Vorbereiten der Abfüllung und Kontrollieren der Fertigware.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- b)
- Saftgewinnung, -behandlung und -einlagerung,
- c)
- Verarbeitung von fruchtfleischhaltigen Früchten und Gemüse,
- d)
- Frucht- und Dessertweinherstellung,
- e)
- Verfahren der Abfüllung und Verpackung,
- f)
- Qualitätskontrolle von Roh-, Halb- und Fertigwaren,
- g)
- Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
- h)
- betriebliche Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen- und Volumenberechnung,
- b)
- Mischungsberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
(siehe BGBl. I 1984 S. 774ff)
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