§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 774
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-114 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit und Lagerfähigkeit,

2.
Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen für die Entsaftung,

3.
Durchführen einer einfachen Schönung,

4.
Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,

5.
Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,

6.
Beurteilen der Wasserqualität,

7.
Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Anforderungen an die Rohware,

2.
Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten,

3.
technische Einrichtungen für die Vorbereitung und Entsaftung der Rohware,

4.
Schönung und Filtration von Säften,

5.
Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,

6.
produktbezogene Rechtsvorschriften,

7.
Flächen- und Volumenberechnung,

8.
Mischungsberechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



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