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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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§ 1 Einführung von Handelsklassen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklassen für die Sortierung der Holzarten oder Holzartengruppen nach der Stärke, der Güte und dem besonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handelsklassen ist freigestellt.
(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß
Zitierungen von § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlKlHolzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlHolzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3841/a53720.htm