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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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§ 1 Einführung von Handelsklassen



(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklassen für die Sortierung der Holzarten oder Holzartengruppen nach der Stärke, der Güte und dem besonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handelsklassen ist freigestellt.

(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß

1.
der dafür in der Anlage vorgeschriebenen Sortierung entsprechen,

2.
nach § 2 gekennzeichnet,

3.
nach § 3 bezeichnet und

4.
nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen sein.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlKlHolzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlHolzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HdlKlHolzV zu § 1