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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Eingangsformel
Auf Grund der §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Einführung von Handelsklassen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklassen für die Sortierung der Holzarten oder Holzartengruppen nach der Stärke, der Güte und dem besonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handelsklassen ist freigestellt.
(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß
§ 2 Kennzeichnung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Langholz der Güteklassen A/EWG, C/EWG und D ist mit dem zutreffenden Buchstaben A, C oder D dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 3 Bezeichnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, ist mit der Holzart oder Holzartengruppe und mit der in der Anlage festgesetzten oder zugelassenen Handelsklasse zu bezeichnen.
(2) Rohholz der Stärkeklassen und der Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG darf als "EWG-sortiert" bezeichnet werden.
§ 4 Messung und Mengenberechnung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beim Messen des Durchmessers und der Berechnung des Mittels wird nach unten auf ganze Zentimeter abgerundet.
(2) Der Mittendurchmesser wird in der Stamm-Mitte (halbe Stammlänge) bis zu 19 cm Durchmesser ohne Rinde durch einmaliges waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt, ab 20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinander senkrecht stehende Messungen (möglichst des kleinsten und des größten Durchmessers). Fällt die Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst unregelmäßigen Stammteil, so wird der Durchmesser aus dem Mittel der Messungen gleich weit oberhalb und unterhalb der Meßstelle ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde gemessen, so ist ein der durchschnittlichen Rindenstärke entsprechender Abzug zu machen und der Abzug zu erwähnen.
(3) Der Zopfdurchmesser wird durch einmaliges waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde gemessen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Bei der Längenmessung für die Mittenstärkesortierung und die Heilbronner Sortierung ist ein Übermaß von 1 vom Hundert zu geben; das Längenübermaß bleibt jedoch bei der Feststellung der Stamm-Mitte außer Betracht. Die Längenmessung beginnt bei Stämmen mit Fallkerb in der Mitte des Fallkerbes. Bei der Heilbronner Sortierung wird der Stamm mit Einschluß des etwa daran belassenen Draufholzes als Ganzes vermessen.
(5) Der Festgehalt wird aus Länge und Mittendurchmesser ohne Rinde nach Festmeter berechnet. Der Festgehalt unregelmäßig geformter oder in der Güte sehr unterschiedlicher Stämme ist abschnittsweise zu ermitteln.
(6) Wird Schichtholz in Raummeter mit oder ohne Rinde (gereppelt, geschält, geloht oder weißgeschnitzt) aufgesetzt, so erhalten die Holzstöße oder -bündel beim Aufsetzen ein Übermaß von 4 vom Hundert.
(7) Das Gewicht des Rohholzes kann entweder lufttrocken (lutro) oder absolut trocken (atro) ermittelt werden. Die Art der Trockenheit ist anzugeben.
§ 5 Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz auch im Land Berlin.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936), geändert durch die Verordnung über die Abänderung der genannten Verordnung vom 1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), außer Kraft.
Anlage zu § 1
- 1.
- Stärkesortierung
- 1.1
- Langholz
- 1.11
- Mittenstärkesortierung
Klasse | Mittendurchmesser ohne Rinde |
L 0 | unter 10 cm |
L 1a | 10 bis 14 cm |
L 1b | 15 bis 19 cm |
L 2a | 20 bis 24 cm |
L 2b | 25 bis 29 cm |
L 3a | 30 bis 34 cm |
L 3b | 35 bis 39 cm |
L 4 | 40 bis 49 cm |
L 5 | 50 bis 59 cm |
L 6 | 60 cm und mehr |
Über die Klasse L 6 hinaus können unter Fortsetzung derselben Staffelung weitere Klassen gebildet werden. Die Unterteilung in Unterklassen a und b kann entfallen oder auf alle Klassen erweitert werden.
- 1.12
- Heilbronner Sortierung
Klasse | Mindestlänge | Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
H 1 | 8 m | 10 cm |
H 2 | 10 m | 12 cm |
H 3 | 14 m | 14 cm |
H 4 | 16 m | 17 cm |
H 5 | 18 m | 22 cm |
H 6 | 18 m | 30 cm |
Das Stammholz kann über den angegebenen Mindestzopfdurchmesser hinaus in größeren Längen ausgehalten werden (Draufholz), jedoch darf dabei nicht die Zopfstärke der nächst niederen Klasse unterschritten werden.
- 1.13
- Stangensortierung
Klasse | Durchmesser mit Rinde | Länge (bei Nadelholz) |
P 1 | 6 cm u. weniger | |
P 2 | 7 bis 13 cm | |
P 2.1 | 7 bis 9 cm | über 6 m |
P 2.11 | 7 bis 9 cm | über 6 bis 9 m |
P 2.12 | 7 bis 9 cm | über 9 m |
P 2.2 | 10 bis 11 cm | über 9 m |
P 2.3 | 12 bis 13 cm | über 9 m |
P 2.31 | 12 bis 13 cm | über 9 bis 12 m |
P 2.32 | 12 bis 13 cm | über 12 bis 15 m |
P 2.33 | 12 bis 13 cm | über 15 m |
P 3 | 14 cm und mehr |
Bei entrindeten Stangen ermäßigen sich die angegebenen Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klasse P 2 in Unterklassen sowie die weitere Unterteilung der Unterklassen können entfallen. Nadelholzstangen, welche die erforderliche Länge nicht haben, fallen in die nächst niedere Klasse oder Unterklasse.
- 1.2
- Schichtholz
Klasse | Durchmesser mit Rinde |
S 1 Rundlinge | 3 bis 6 cm |
S 2 Rundlinge | 7 bis 13 cm |
S 2.1 Rundlinge | 7 bis 9 cm |
S 2.2 Rundlinge | 10 bis 13 cm |
S 3 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus | 14 cm und mehr |
S 3.1 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus | 14 bis 19 cm |
S 3.2 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus | 20 cm und mehr |
Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich die genannten Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klassen S 2 und S 3 in Unterklassen kann entfallen.
- 2.
- Gütesortierung
A/EWG: | Gesundes Holz mit ausgezeichneten Arteigenschaften, fehlerfrei oder nur mit unbedeutenden Fehlern, die seine Verwendung nicht beeinträchtigen. |
B/EWG: | Holz von normaler Qualität einschließlich stammtrockenem Holz mit einem oder mehreren der folgenden Fehler: schwache Krümmung und schwacher Drehwuchs, geringe Abholzigkeit, einige gesunde Äste von kleinem oder mittlerem Durchmesser - jedoch nicht grobastig -, eine geringe Anzahl kranker Äste von geringem Durchmesser, leicht exzentrischer Kern, einige Unregelmäßigkeiten des Umrisses oder einige andere vereinzelte, durch eine gute allgemeine Qualität ausgeglichene Fehler. |
C/EWG: | Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG oder B/EWG aufgenommen werden kann, jedoch gewerblich verwendbar ist. Hierunter fallen z.B. starkastige, stark abholzige oder stark drehwüchsige Stücke sowie abholzige oder astige Zopfstücke und kranke Stücke mit tiefgehenden faulen Ästen, Rot- und Weißfäule (jedoch nicht kleinen Faulflecken) oder sonstigen wesentlichen Pilz- oder Insektenzerstörungen sowie Stücke mit weitgehender Ringschäle. |
D: | Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG aufgenommen werden kann, jedoch mindestens noch zu 40 vom Hundert gewerblich verwendbar ist. |
- 3.
- Sortierung nach dem besonderen Verwendungszweck
- 3.1
- Schwellenholz
Bei der Aushaltung sind Stammteile mit Graukern, Spritzkern und Weißfäule sowie Fauläste auszuschneiden. Bei Buche ist Rotkern bis höchstens ein Drittel des Rundholzdurchmessers ohne Rinde zulässig.
Schwellenholz ist mit einem Längenübermaß von 2 vom Hundert, mindestens jedoch von 10 cm, auszuhalten. Der Zopfdurchmesser ist an der schmalen Seite zu messen.
Die Krümmung darf bei der Klasse SW 4 (Weichenschwellen) höchstens 1 cm je volle Meter Schwellenlänge betragen, bei den übrigen Klassen höchstens 6 cm je einfache Schwellenlänge.
Schwellenholz wird in folgende Klassen eingeteilt:
SW 1: | Stämme von 2,5 m Länge oder einem Vielfachen davon und 22 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
SW 2: | Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 25 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
SW 3: | Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 27 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
SW 4: | Stämme von 3,0 bis 7,2 m Länge in Abstufungen von 20 cm zu 20 cm oder einem Vielfachen dieser Länge und 29 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. |
- 3.2
- Industrieholz
IN: | Gesund, nicht grobastig, keine starke Krümmung |
IF: | Leicht anbrüchig, grobastig oder krumm |
IK: | Stark anbrüchig, jedoch gewerblich verwendbar. |
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