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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
Anlage - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Anlage zu § 1
- 1.
- Stärkesortierung
- 1.1
- Langholz
- 1.11
- Mittenstärkesortierung
Klasse | Mittendurchmesser ohne Rinde |
L 0 | unter 10 cm |
L 1a | 10 bis 14 cm |
L 1b | 15 bis 19 cm |
L 2a | 20 bis 24 cm |
L 2b | 25 bis 29 cm |
L 3a | 30 bis 34 cm |
L 3b | 35 bis 39 cm |
L 4 | 40 bis 49 cm |
L 5 | 50 bis 59 cm |
L 6 | 60 cm und mehr |
Über die Klasse L 6 hinaus können unter Fortsetzung derselben Staffelung weitere Klassen gebildet werden. Die Unterteilung in Unterklassen a und b kann entfallen oder auf alle Klassen erweitert werden.
- 1.12
- Heilbronner Sortierung
Klasse | Mindestlänge | Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
H 1 | 8 m | 10 cm |
H 2 | 10 m | 12 cm |
H 3 | 14 m | 14 cm |
H 4 | 16 m | 17 cm |
H 5 | 18 m | 22 cm |
H 6 | 18 m | 30 cm |
Das Stammholz kann über den angegebenen Mindestzopfdurchmesser hinaus in größeren Längen ausgehalten werden (Draufholz), jedoch darf dabei nicht die Zopfstärke der nächst niederen Klasse unterschritten werden.
- 1.13
- Stangensortierung
Klasse | Durchmesser mit Rinde | Länge (bei Nadelholz) |
P 1 | 6 cm u. weniger | |
P 2 | 7 bis 13 cm | |
P 2.1 | 7 bis 9 cm | über 6 m |
P 2.11 | 7 bis 9 cm | über 6 bis 9 m |
P 2.12 | 7 bis 9 cm | über 9 m |
P 2.2 | 10 bis 11 cm | über 9 m |
P 2.3 | 12 bis 13 cm | über 9 m |
P 2.31 | 12 bis 13 cm | über 9 bis 12 m |
P 2.32 | 12 bis 13 cm | über 12 bis 15 m |
P 2.33 | 12 bis 13 cm | über 15 m |
P 3 | 14 cm und mehr |
Bei entrindeten Stangen ermäßigen sich die angegebenen Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klasse P 2 in Unterklassen sowie die weitere Unterteilung der Unterklassen können entfallen. Nadelholzstangen, welche die erforderliche Länge nicht haben, fallen in die nächst niedere Klasse oder Unterklasse.
- 1.2
- Schichtholz
Klasse | Durchmesser mit Rinde |
S 1 Rundlinge | 3 bis 6 cm |
S 2 Rundlinge | 7 bis 13 cm |
S 2.1 Rundlinge | 7 bis 9 cm |
S 2.2 Rundlinge | 10 bis 13 cm |
S 3 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus | 14 cm und mehr |
S 3.1 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus | 14 bis 19 cm |
S 3.2 Rundlinge sowie Spaltstücke daraus | 20 cm und mehr |
Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich die genannten Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klassen S 2 und S 3 in Unterklassen kann entfallen.
- 2.
- Gütesortierung
A/EWG: | Gesundes Holz mit ausgezeichneten Arteigenschaften, fehlerfrei oder nur mit unbedeutenden Fehlern, die seine Verwendung nicht beeinträchtigen. |
B/EWG: | Holz von normaler Qualität einschließlich stammtrockenem Holz mit einem oder mehreren der folgenden Fehler: schwache Krümmung und schwacher Drehwuchs, geringe Abholzigkeit, einige gesunde Äste von kleinem oder mittlerem Durchmesser - jedoch nicht grobastig -, eine geringe Anzahl kranker Äste von geringem Durchmesser, leicht exzentrischer Kern, einige Unregelmäßigkeiten des Umrisses oder einige andere vereinzelte, durch eine gute allgemeine Qualität ausgeglichene Fehler. |
C/EWG: | Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG oder B/EWG aufgenommen werden kann, jedoch gewerblich verwendbar ist. Hierunter fallen z.B. starkastige, stark abholzige oder stark drehwüchsige Stücke sowie abholzige oder astige Zopfstücke und kranke Stücke mit tiefgehenden faulen Ästen, Rot- und Weißfäule (jedoch nicht kleinen Faulflecken) oder sonstigen wesentlichen Pilz- oder Insektenzerstörungen sowie Stücke mit weitgehender Ringschäle. |
D: | Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG aufgenommen werden kann, jedoch mindestens noch zu 40 vom Hundert gewerblich verwendbar ist. |
- 3.
- Sortierung nach dem besonderen Verwendungszweck
- 3.1
- Schwellenholz
Bei der Aushaltung sind Stammteile mit Graukern, Spritzkern und Weißfäule sowie Fauläste auszuschneiden. Bei Buche ist Rotkern bis höchstens ein Drittel des Rundholzdurchmessers ohne Rinde zulässig.
Schwellenholz ist mit einem Längenübermaß von 2 vom Hundert, mindestens jedoch von 10 cm, auszuhalten. Der Zopfdurchmesser ist an der schmalen Seite zu messen.
Die Krümmung darf bei der Klasse SW 4 (Weichenschwellen) höchstens 1 cm je volle Meter Schwellenlänge betragen, bei den übrigen Klassen höchstens 6 cm je einfache Schwellenlänge.
Schwellenholz wird in folgende Klassen eingeteilt:
SW 1: | Stämme von 2,5 m Länge oder einem Vielfachen davon und 22 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
SW 2: | Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 25 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
SW 3: | Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 27 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde |
SW 4: | Stämme von 3,0 bis 7,2 m Länge in Abstufungen von 20 cm zu 20 cm oder einem Vielfachen dieser Länge und 29 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde. |
- 3.2
- Industrieholz
IN: | Gesund, nicht grobastig, keine starke Krümmung |
IF: | Leicht anbrüchig, grobastig oder krumm |
IK: | Stark anbrüchig, jedoch gewerblich verwendbar. |
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