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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (HdlKlHolzV k.a.Abk.)
V. v. 31.07.1969 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 790-14-1 Forstwirtschaft
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§ 3 Bezeichnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, ist mit der Holzart oder Holzartengruppe und mit der in der Anlage festgesetzten oder zugelassenen Handelsklasse zu bezeichnen.
(2) Rohholz der Stärkeklassen und der Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG darf als "EWG-sortiert" bezeichnet werden.
Zitierungen von § 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlKlHolzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlHolzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HdlKlHolzV Einführung von Handelsklassen
... 2. nach § 2 gekennzeichnet, 3. nach § 3 bezeichnet und 4. nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen ...
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