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§ 2 - Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG k.a.Abk.)
G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 19 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung
§ 2 Höhe der Bausparsumme
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
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Zitierungen von § 2 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslWoBauG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslWoBauG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AuslWoBauG Befristung
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3842/a53731.htm