Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 sowie der §§
15 und
16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: