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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Verordnung über die Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften für Sortenumstellungen (Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung - HopfUBeihV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1989 BGBl. I S. 2444; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen hinsichtlich der Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Erzeugergemeinschaften für die Durchführung von Maßnahmen zur Sortenumstellung (Beihilfe).
§ 2 Beihilfevoraussetzungen
(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vorgaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5 auf Antrag gewährt.
(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus der Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf die Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von der Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen.
§ 3 Umstellungsplan
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) vorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstellungsplan anzugeben
- 1.
- Adressen, Mitglieds- und Betriebsnummern der an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglieder und
- 2.
- gesondert für jedes Mitglied die in den Umstellungsplan eingebrachten Hopfenflächen nach Sorte und Größe.
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfefähige Gesamtfläche steht in voller Höhe dem Freistaat Bayern zu. Überschreiten die in den Umstellungsplänen der Erzeugergemeinschaften vorgesehenen Umstellungsflächen diese Gesamtfläche, legt die Landesstelle für jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligte Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nach Maßgabe der Größe seiner Umstellungsfläche einen entsprechenden beihilfefähigen Flächenanteil fest. Von dieser Quotierung sind solche Umstellungspläne nicht betroffen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden; die nach Satz 2 aufzuteilende beihilfefähige Gesamtfläche verringert sich entsprechend.
§ 4 Beihilfeantrag
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Beihilfeantrag ist in dreifacher Ausfertigung bis spätestens zum 1. November des jeweiligen Jahres bei der Landesstelle schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die bis zur Antragstellung vollzogenen Umstellungsmaßnahmen und die entstandenen Kosten getrennt für jedes Mitglied beizufügen.
§ 5 Beihilfegewährung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch Bescheid fest. Nach Genehmigung des Programms gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag eine Anzahlung von 50% der Sonderbeihilfe, wenn die Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.
(2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglieder nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet sie unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Landesstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachberichts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils spätestens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu erbringen.
§ 6 Aufbewahrungspflicht
Die Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, die den Umstellungsplan, den Beihilfeantrag und die Weiterleitung der Beihilfe an die Mitglieder betreffenden Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Erzeugergemeinschaft und jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligte Mitglied der Landesstelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten; gleichfalls ist das Betreten und Besichtigen der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu gestatten. Die Erzeugergemeinschaft sowie ihre Mitglieder haben auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; insbesondere sind sie verpflichtet, jederzeit über die bestellten Anbauflächen Auskunft zu erteilen und die zum Nachweis dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8 Muster, Vordrucke
Für den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungsplan, den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewährung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
§ 9 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3844/index.htm