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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1989 BGBl. I S. 2444; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Beihilfevoraussetzungen
(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vorgaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5 auf Antrag gewährt.
(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus der Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf die Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von der Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen.
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