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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 5 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1989 BGBl. I S. 2444; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Beihilfegewährung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch Bescheid fest. Nach Genehmigung des Programms gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag eine Anzahlung von 50% der Sonderbeihilfe, wenn die Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.
(2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglieder nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet sie unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Landesstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachberichts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils spätestens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu erbringen.
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Zitierungen von § 5 Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HopfUBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HopfUBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HopfUBeihV Beihilfevoraussetzungen
... für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5 auf Antrag gewährt. (2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstellung ...
§ 8 HopfUBeihV Muster, Vordrucke
... den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewährung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land Muster ... 4, den Antrag auf Gewährung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ...
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