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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 7 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1989 BGBl. I S. 2444; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Erzeugergemeinschaft und jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligte Mitglied der Landesstelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten; gleichfalls ist das Betreten und Besichtigen der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu gestatten. Die Erzeugergemeinschaft sowie ihre Mitglieder haben auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; insbesondere sind sie verpflichtet, jederzeit über die bestellten Anbauflächen Auskunft zu erteilen und die zum Nachweis dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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