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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)
V. v. 14.12.1989 BGBl. I S. 2444; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.12.1989; FNA: 7847-11-4-62 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Beihilfeantrag
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Beihilfeantrag ist in dreifacher Ausfertigung bis spätestens zum 1. November des jeweiligen Jahres bei der Landesstelle schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die bis zur Antragstellung vollzogenen Umstellungsmaßnahmen und die entstandenen Kosten getrennt für jedes Mitglied beizufügen.
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Zitierungen von § 4 Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HopfUBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HopfUBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HopfUBeihV Beihilfevoraussetzungen
... Rechtsakte für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5 auf Antrag gewährt. (2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur ...
§ 8 HopfUBeihV Muster, Vordrucke
... den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungsplan, den Beihilfeantrag nach § 4 , den Antrag auf Gewährung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den nach § 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3844/a53754.htm