Das
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
6. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."
- 2.
- In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" ersetzt.