Das
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§
5 und
6 des
Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach §
15 Abs. 7 erteilt werden."
- b)
- In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.
- 2.
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§
18a Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§
15 und
16, das Ergebnis von Überprüfungen nach §
17 sowie Maßnahmen nach den §§
18,
40,
41 und
41 a sind der für den Vollzug des
Waffengesetzes nach dessen §
48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."