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Änderung Anlage 1 Eichordnung vom 01.01.2008

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7k) Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen


Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer



Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmung

1.1 Ein verkörpertes Längenmaß ist ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind.

1.2 Verkörperte Längenmaße können ausgeführt sein als Maßstab, Gliedermaßstab, Messband, Peilbandmaß, Teleskopmessstab.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Einlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm - für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt -. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.

3 Aufschriften

Auf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.



Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Längenmessgerät

Ein Längenmessgerät (Längenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.

Längenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.

1.2 Flächenmessgerät

Ein Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder.

Flächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Messmaschinen.

1.3 Mehrdimensionales Messgerät

Ein mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) der kleinsten umhüllenden Quader eines Messguts.

Mehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1 für mechanische oder elektromechanische Geräte:

F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,

3.2 für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:

B + F oder B + D oder H1 oder G.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:

4.1 Messmaschinen für den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,

4.2 Messgeräte nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeräte nach Nummer 4.1, das 1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.

5 Übergangsvorschriften

Für Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Besondere Längenmessgeräte

Besondere mechanische Längenmessgeräte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

Besondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Wegstrecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.

1.2 Flächenmesswerkzeuge

Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Planimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.

2 Messgerätearten

2.1 Besondere Längenmessgeräte können ausgeführt sein als

2.1.1 Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2m, in Stufen von jeweils 0,1m und einem Skalenteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,

2.1.2 Fadenzähler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert von 1 mm,

2.1.3 Messschieber,

2.1.4 Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeräte,

2.1.5 Bügelmessschrauben und Innenmessschrauben,

2.1.6 Messuhren,

2.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken.

2.2 Flächenmesswerkzeuge

Die folgenden Flächenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von regelmäßig begrenzten Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als

2.2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,

2.2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,

2.2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben.

3 Anforderungen

Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:

3.1 bei Doppelschablonen


4 cm² ( 2 cm x 2 cm)

8 cm² ( 2 cm x 4 cm)

100 cm² ( 5 cm x 20 cm)

500 cm² (10 cm x 50 cm)


3.2 bei Probeschneidern Kreisflächen von 10 cm², 50 cm² oder 100 cm²

3.3 bei Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm

4 Aufschriften

4.1 Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flächengröße mit der Einheit „Quadratzentimeter' oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.

4.2 Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit „Millimeter' oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.

5 Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen für besondere Längenmessgeräte nach Nummer 2.1:

5.1.1 Messkluppen

a) für die Einteilung und für den Abstand der auseinandergeschobenen Kluppstäbe


- Messbereich bis 1m | 2 mm

- Messbereich bis 2m | 4 mm,


b) für den Abstand der Messflächen bei zusammengeschobenen Kluppstäben an einer beliebigen Stelle


- Messbereich bis 1m | +0,5 mm

- Messbereich bis 2m | +1 mm


5.1.2 Fadenzähler

- Messbereich bis 20 mm 0,05 mm

5.1.3 Messschieber


- Messbereich bis 500 mm | 0,1 mm

- darüber hinaus | 0,2 mm


5.1.4 - Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeräte 0,1 mm

5.1.5 Bügelmessschrauben, Innenmessschrauben


- Messbereich bis 100 mm | 0,01 mm

- darüber hinaus | 0,02 mm


5.1.6 Messuhren

- Messbereich bis 10 mm 0,02 mm

5.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken

1 %, jedoch nicht weniger als 40 mm.

5.2 Eichfehlergrenzen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:

5.2.1 Doppelschablonen für die Längen


2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm | 0,2 mm

20 cm und 50 cm | 0,3 mm


5.2.2 Probeschneider 1,5 % der ausgeschnittenen Fläche

5.2.3 Doppelscheren für die Schnittbreite 0,2 mm.

5.3 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das 1,5-fache der Eichfehlergrenzen.



Abschnitt 3 (bleibt frei)



Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen

1. Zulassung

Die Bauarten der Rundholzmessanlagen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmung

Rundholzmessanlagen sind Messgeräte, die einen oder mehrere Durchmesser im Bereich der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Länge messen und daraus das Holzvolumen berechnen.

3. Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen:

a) für den Einzeldurchmesser | 1 cm

b) für den arithmetischen Mittelwert aus 10 Messungen des Durchmessers | 2,5 mm

c) für die Stammlänge | 1% jedoch nicht weniger als 5 cm.




Abschnitt 5 Choirometer

1. Zulassung

Die Bauarten der Choirometer bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmung

Choirometer sind Messgeräte, die an Schweineschlachtkörpern den Muskelfleischanteil feststellen

- über die Messung der Dicke von Speck- und Muskelschichten oder

- durch direkte Angabe des Muskelfleischanteils.

3. Fehlergrenzen

3.1 Fehlergrenzen bei der Laboratoriumsprüfung

3.1.1 Speck- und Muskelschichten feststellende Geräte

(Text alte Fassung)

Die Fehlergrenzen haben bei der laboratoriumsmäßigen Prüfung, die von der Bundesanstalt für Fleischforschung an mindestens 120 Schlachtkörpern vorzunehmen ist, folgende Werte:

(Text neue Fassung)

Die Fehlergrenzen haben bei der laboratoriumsmäßigen Prüfung, die von dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, an mindestens 120 Schlachtkörpern vorzunehmen ist, folgende Werte:


Speckdicke: arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 0,4 mm;

Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 1,4 mm;

Muskeldicke: arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 1,0 mm;

Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 3,0 mm.


3.1.2 Muskelfleischanteile feststellende Geräte


arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 0,5%;

Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 2,1%.


3.2 Eichfehlergrenzen

3.2.1 Die Eichfehlergrenzen für opto-elektronische Geräte betragen an einer vorgeschriebenen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in der Zulassung festgelegt.

3.2.2 Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte und für direkt den Muskelfleischanteil feststellende Geräte werden in der Zulassung festgelegt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)