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Änderung § 10b Eichordnung vom 17.06.2011
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§ 10b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 10b n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10b Abgabe von leichtem Heizöl | |
(Text alte Fassung) (1) Wird Heizöl, das nach § 3 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet ist (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad C umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen. |
(2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten Meßgerät vorgenommen, müssen außer dem umgerechneten Volumen auch die im Betriebszustand gemessenen Werte für das Volumen und die Temperatur angegeben werden. Die Temperatur im Betriebszustand ist in diesem Fall mit einem geeichten Thermometer in der Nähe des Zählers zu bestimmen. |
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