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Synopse aller Änderungen der Eichordnung am 17.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2011 durch Artikel 1 der 5. EichOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EichO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und Bereithalten von Meßgeräten
    § 1 Medizinische Messgeräte
    § 2 Strahlenschutzmeßgeräte
    § 3 Sonstige Meßgeräte
    § 3a Ausschankmaße
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Konformitätsbescheinigung
    § 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung
    § 7 Pflichten bei der Eichung
Teil 1a Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
    § 7a Nichtselbsttätige Waagen
    § 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung
    § 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen
    § 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen
    § 7e Gegenseitige Anerkennung
    § 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen
    § 7g Benannte Stellen für nichtselbsttätige Waagen
Teil 1b Besondere Vorschriften für Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
    § 7h Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
    § 7i Begriffsbestimmungen
    § 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
    § 7k Konformitätsbewertung
    § 7l Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen
    § 7m Kennzeichnung und Informationen auf Messgeräten
    § 7n Benannte Stellen für Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
    § 7o Überwachung der benannten Stellen
    § 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren
    § 7q Zusammenarbeit
Teil 2 Ausnahmen von der Eichpflicht
    § 8 Meßgeräte
    § 9 Zusatzeinrichtungen
Teil 3 Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr
    § 10 Größenangaben
    § 10a Angabe von Gewichtswerten
    § 10b Abgabe von leichtem Heizöl
    § 11 EWG-Schüttdichte
Teil 4 Gültigkeitsdauer der Eichung
    § 12 Allgemeines
    § 13 Vorzeitiges Erlöschen
    § 14 Verlängerung
Teil 5 Zulassung
    § 14a Eichfähigkeit
    § 15 Allgemeine Zulassung
    § 16 Bauartzulassung
    § 17 Zulassungsantrag
    § 18 Zulassungsprüfung
    § 19 Zulassungserteilung
    § 20 Gültigkeit der Zulassung
    § 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung
    § 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen
    § 23 Bekanntmachung der Zulassung
    § 24 Zulassungszeichen
    § 25 Anbringen des Zulassungszeichens
    § 25a Rücknahme und Widerruf, einstweiliges Verbot
    § 26 Änderung der zugelassenen Bauart
    § 27 Zulassungsübertragung
    § 28 Zulassung ohne Eichung
Teil 6 Eichung
    § 28a Eichung
    § 29 Durchführung der Eichung
    § 30 Ersteichung
    § 31 Nacheichung
    § 32 Befundprüfung
    § 33 Fehlergrenzen
    § 34 Stempelzeichen
    § 35 Kennzeichnung der Meßgeräte
Teil 7 Allgemeine Anforderungen an Meßgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung
    § 36 Meßrichtigkeit
    § 37 Meßbeständigkeit
    § 38 Prüfbarkeit
    § 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen
    § 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
    § 41 Darstellung von Meßwerten und Daten
    § 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften
    § 43 Stempelstellen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 8 Schankgefäße
(Text neue Fassung)

Teil 8 (aufgehoben)
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 (aufgehoben)
Teil 9 Prüfstellen für die Eichung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
    1. Abschnitt Anerkennung
       § 47 Voraussetzungen
       § 48 Antrag
       § 49 Anerkennung
       § 50 Rücknahme und Widerruf
       § 50a Aufsicht
    2. Abschnitt Prüfstellenleitung
       § 51 Leiter und Stellvertreter
       § 52 Antrag
       § 53 Sachkunde
       § 54 Bestellung und Verpflichtung
       § 55 Rücknahme und Widerruf
    3. Abschnitt Betrieb der Prüfstelle
       § 56 Betriebsaufnahme
       § 57 Bezeichnung der Prüfstelle
       § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle
       § 59 Eichung durch Prüfstellen
       § 60 Befundprüfung und Sonderprüfung
       § 61 Prüfungsunterlagen
       § 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters
       § 63 Haftung
Teil 10 Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen Meßwesens
    1. Abschnitt Öffentliche Waagen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 64 Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage


       § 64 Pflichten des Betreibers einer öffentlichen Waage
       § 64a Anzeigepflicht
       § 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 65 Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen


       § 65 (aufgehoben)
       § 66 Nachweis der Sachkunde
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 67 Bestellung und Verpflichtung
       § 68 Stempel
       § 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers
       § 70 Beurkundung
       § 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen


       § 67 (aufgehoben)
       § 68 (aufgehoben)
       § 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
       § 70 Nachweis des Wägeergebnisses
       § 71 Wägen in besonderen Fällen
    2. Abschnitt Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste
       § 72 Instandsetzungsbetriebe
       § 73 (weggefallen)
Teil 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 74 Ordnungswidrigkeiten
    § 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
    § 76 Ausnahmen
    § 77 Übergangsvorschriften
    § 78 Außerkrafttreten von Vorschriften
    § 79 EWG-Richtlinien
    § 80 Anerkennung
    § 81 Inkrafttreten
Anhänge
    Anhang A (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht
    Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung
    Anhang C (aufgehoben)
    Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 7k) Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
    Anlage 2 (zu § 7k) Ausschankmaße
    Anlage 3 Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter
    Anlage 4 Volumenmeßgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
    Anlage 5 (zu § 7k) Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser
    Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler
    Anlage 7 (zu § 7k) Messgeräte für Gas
    Anlage 8 Gewichtstücke
    Anlage 9 Nichtselbsttätige Waagen
    Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen
    Anlage 11 Meßgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten
    Anlage 12 Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke
    Anlage 13 Dichte- und Gehaltsmeßgeräte
    Anlage 14 Temperaturmeßgeräte
    Anlage 15 (weggefallen)
    Anlage 16 Überdruckmessgeräte
    Anlage 17 Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
    Anlage 18 (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr
    Anlage 19 Zeitzähler - Stoppuhren
    Anlage 20 (zu § 7k) Messgeräte für Elektrizität
    Anlage 21 Schallpegelmeßgeräte
    Anlage 22 (zu § 7k) Messgeräte für thermische Energie
    Anlage 23 Strahlenschutzmessgeräte
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen


(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zuständige Behörde

1. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken,

2. den Rückruf oder die Rücknahme des Messgeräts anzuordnen oder

3. das Messgerät sicherzustellen.

Die Maßnahmen sind vorrangig gegen den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Behörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnahmen zuständig.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 7h Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a, Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung nach § 7k auf diese Messgeräte nicht anwendbar.



Die Vorschriften dieses Teils gelten für Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a Absatz 1, Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung nach § 7k auf diese Messgeräte nicht anwendbar.

§ 10b Abgabe von leichtem Heizöl


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird Heizöl, das nach § 3 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet ist (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad C umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.



(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.

(2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten Meßgerät vorgenommen, müssen außer dem umgerechneten Volumen auch die im Betriebszustand gemessenen Werte für das Volumen und die Temperatur angegeben werden. Die Temperatur im Betriebszustand ist in diesem Fall mit einem geeichten Thermometer in der Nähe des Zählers zu bestimmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 12 Allgemeines


(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit dem Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Abs.1 auf dem Messgerät angebracht wurde.



 
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.



(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.

(4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.

(5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht wurde.


§ 54 Bestellung und Verpflichtung


(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:

'Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden.'

und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:

'Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.



(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.

(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: 'Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.' Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: 'Ich gelobe es.' Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage




§ 64 Pflichten des Betreibers einer öffentlichen Waage


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat

1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,



Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat

1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse ermöglichen,

2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

'Öffentliche Waage

Wägebereich von ... kg bis ... kg';

dem Wort 'Waage' können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen,

4. Namen und Namenszug der an der Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.



3. an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,

4. Namen und Namenszug des an der Waage tätigen Betriebspersonals für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.

§ 64a Anzeigepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit dieser Wäger
unverzüglich anzuzeigen.



Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.



Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65 Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen




§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Wäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder

3. der Wäger minderjährig ist.



 

§ 66 Nachweis der Sachkunde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.



(1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, für die die Bestellung beantragt ist,

2. die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beachten hat,



1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, für die der Nachweis der Sachkunde beantragt ist,

2. die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu beachten sind,

3. das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zuständige Behörde hat den Wäger über den Gegenstand der Prüfung zu unterrichten.

(4) Bei einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn er in einem dieser Staaten mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.



(3) Die zuständige Behörde hat den Antragsteller über den Gegenstand der Prüfung zu unterrichten.

(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestellung als öffentlicher Wäger, wenn diese am 17. Juni 2011 gültig war.

(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 stehen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleich, wenn diese

1. in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, und

2. gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die
Sachkunde gilt ferner dann als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.

(6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Nachweise.

(7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der nach Absatz 2 erforderlichen Qualifikation besteht, der nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorübergehend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 67 Bestellung und Verpflichtung




§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den Wäger die Worte richtet:

"Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden."

und der Wäger hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(3) Der Wäger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(4) Werden mehrere Wäger gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jedem der Wäger zu sprechen.

(5) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(6) Gibt der Wäger an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:

"Sie geloben, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.",

und der Wäger spricht hierauf die Worte:

"Ich gelobe es."

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(7) Gibt der Wäger an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 68 Stempel




§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich bestellten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an bestimmten öffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen Stempel zu. Der Stempel muß die Ordnungsnummer des Wägers und die Ordnungszahl der zuständigen Behörde enthalten. Die Ausführung des Stempels ist in Anhang D Nr. 5 festgelegt.

(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung seiner Tätigkeit an der öffentlichen Waage unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Der Verlust des Stempels ist unverzüglich anzuzeigen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers




§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche Wägungen



Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen

1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffentlichen Waage oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.



2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 70 Beurkundung




§ 70 Nachweis des Wägeergebnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergebnisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat.

(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift des Wägers und Aufbringen des ihm zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden.

(3) Der Inhaber der öffentlichen Waage muß Unterlagen über die beurkundeten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren.



(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.

(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen. Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden.

(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen




§ 71 Wägen in besonderen Fällen


(1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: 'Nicht abgekuppelt gewogen' zu vermerken.

(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: 'Achsweise gewogen' zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 74 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält,

2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,

4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,

5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmeßgeräte verwendet oder bereithält,

6. u. 7. (weggefallen)

8. als Hersteller von Meßgeräten,

a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Meßgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,

c) entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder

d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

10. entgegen § 5 Abs. 6 Meßgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,

11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,

12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,

13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

15. entgegen § 6 Abs. 3 Meßgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,

16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,

17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,

17a. entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,

17b. entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,

17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,

17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind,

18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,

18b. entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,

19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung 'EWG-Schüttdichte' verwendet,

20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,

21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Meßgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,

22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,

22a. (aufgehoben)

23. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

24. als Inhaber einer öffentlichen Waage

a)
entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder

b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

24a.
entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

25. als öffentlich bestellter Wäger

a)
entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

b)
entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder

c)
entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt oder

26.
als Instandsetzer



24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,

25.
entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26.
entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

27.
entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,

28.
entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,

29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

30.
entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,

31.
als Instandsetzer

a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Meßgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,

b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt,

c) entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt.



d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt oder

32. entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

§ 77 Übergangsvorschriften


(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ausschankmaße können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeräte nach Absatz 1 können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 durch die zuständigen Behörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.



(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2 können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 durch die zuständigen Behörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.

(5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(7) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

Anhang A (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht


Von der Eichpflicht ausgenommen sind

1. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,

2. Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

3. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,

4. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme,

5. Verbandstoffmeßmaschinen,

6. Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,

8. Lagerbehälter für Bitumen,

9. im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die

a) bereitgehalten werden,

b) zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Meßgerät dienen,

c) gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den Verkehr gebracht werden,

10. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen des von ihnen verdrängten Wassers dienen,

11. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,

12. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,

13. Meßgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,

14. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,

15. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,

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16. Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen,



16. Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen,

17. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind,

18. Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,

19. (weggefallen)

20. (weggefallen)

21. Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtebestimmer von Getreide und Ölfrüchten,

22. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt,

23. Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Meßergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Meßgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden,

24. Wegstreckenzähler in

a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,

b) Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes,

c) Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,

e) Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,

f) (weggefallen)

g) Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,

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h) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder die mindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,



h) Selbstfahrervermietfahrzeugen,

i) Kundendienstfahrzeugen,

25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind,

26. Parkuhren,

27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,

a) Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

b) Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmeßgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

c) Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,

d) Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

e) Münzwerke,

28. Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für

a) Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 2.000 m³/h,

b) Wasserdampf,

c) Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600 m³/h,

d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluß von mindestens 150.000 m³/h im Normzustand,

e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m³, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,

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f) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 245.000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5.000 A,



f) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123.000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5.000 A,

g) den Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;

wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßgeräten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Meßgeräte,

29. im amtlichen Verkehr

a) Meßgeräte

aa) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,

bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,

wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,

b) zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,

c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,

d) (aufgehoben)

e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,

f) Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490),

g) Reifenprofilmeßgeräte,

h) Bremsprüfstände,

i) Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

30. Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung


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Ordnungsnummer | Meßgeräteart | Gültigkeitsdauer
in Jahren




Ordnungsnummer | Meßgeräteart | Gültigkeitsdauer
in Jahren,
sofern nicht anders
angegeben


1.1 | mechanische Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen | nicht befristet

1.2 | Längenmeßmaschinen im Einzelhandel | nicht befristet

1.3 | Chorometer | 1

2.1 | Flächenmeßwerkzeuge | nicht befristet

4.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet

4.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 | 3

4.3 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet

4.4 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet

4.5 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören | 12

4.6 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht | nicht befristet

4.7 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet

4.8 | Transport-Messbehälter | 9

4.9 | Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.6 | 5

4.10 | Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 | 8

4.11 | Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten | nicht befristet

5.1 | Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase | 1

5.2 | Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch | 1

5.3 | Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s im Messzustand | 4

5.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | 10

6.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 6

6.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5

6.2a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8

6.3 | Kondensatwasserzähler | 8

6.4 | Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an Wassermeßgeräten | nicht befristet

7.1 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h
Wird die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre. | 8

7.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12

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7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 bis 1.600 m³/h | 16

7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m³/h | 16



7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1.600 m³/h | 16

7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h | 16

7.5 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m³/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 16.000 m³/h und größer | nicht befristet

7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung,
dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min-
destens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen
der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den
bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet

7.7 | Brennwertmeßgeräte für Gase | 1

7.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird | 4

7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet

7.10 | Mengenumwerter für Gase
Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. | 5

7.11 | Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5

7.11a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung
möglich ist | 8

7.12 | Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet

7.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet

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7.14 | Gaszähler nach Anlage 7
Abschnitt 1, soweit nicht
unter Nummer 7.1 bis
Nummer 7.13 dieses An-
hangs etwas anderes
festgelegt ist | 5

8.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4

9.1 | Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen | 3

9.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4

9.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm | 4

9.4 | Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 | 4

9.5 | Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind | nicht befristet

9.6 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4

9.7 | Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmeßgeräte verwendet werden | 1

9.8 | Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4

9.9 | (weggefallen) |

10.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1

10.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1

10.3 | Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3

11.1 | Getreideprober | 4

11.2 | (weggefallen) |

13.1 | Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

13.2 | Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4

14.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 | 15

14.2 | Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer | nicht befristet

14.3 | (weggefallen) |

14.4 | Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6

14.5 | (weggefallen) |

15.1 - 15.6 | (weggefallen) |

16.1 | Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1

17.1 | Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

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18.1 | Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer | nicht befristet



18.1 | (aufgehoben) |

18.2 | Taxameter in Kraftfahrzeugen | 1

18.3 | Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs | 1

18.4 | Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen | 1

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18.5 | Atemalkoholmeßgeräte | 0,5



18.5 | Atemalkoholmeßgeräte | 6 Monate

19.1 | mechanische Stoppuhren | 1

20.1 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 16

20.2 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk als Meßwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 12

20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 8

20.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4

20.5 | Meßwandler | nicht befristet

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22.1 | Wärmezähler und Kältezähler
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Für die Teilgeräte Rechenwerk bzw. drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik kann nach den in den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und 114 (2004) Heft 2 S. 183 veröffentlichten Verfahren die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre verlängert werden. | 5



22.1 | Wärmezähler und Kältezähler
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre. | 5

22.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5

22.3 | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8

23.1 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | nicht befristet

23.2 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | 6

23.3 | allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme | 1

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Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.



Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen


1 Konformitätszeichen (§ 5)

Das Konformitätszeichen hat die Form eines 'H'. Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.

Beispiel:
Konformitätszeichen


2 Zulassungszeichen (§ 24)

2.1 Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.

2.2 Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten 'Z'.

Die Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.

Beispiel:
Zulassungszeichen innerstaatliche Bauartzulassung


2.3 Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten 'Epsilon'. Es enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben 'D' sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.

Beispiel:
Zulassungszeichen EWG-Bauartzulassung


2.4 Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein 'p' von gleicher Größe gesetzt.

2.5 Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen 'ε'.

Beispiel:
Zulassungszeichen EWG-Ersteichung


2.6 Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.

Beispiel:
Zulassungszeichen ohne vorgeschriebene EWG-Ersteichung


2.7 Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden bei der Zulassung festgelegt.

3 Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)

3.1 Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden.

Beispiel:
Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung


3.2 Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten 'e'. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.

Beispiel:
Eichzeichen für die EWG-Ersteichung


3.3 Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.

Beispiel:
Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.



Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.

Beispiel:
Gültigkeitsdauer der Eichung


3.4 Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.

Beispiel:
Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung


3.5 Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.

Beispiel:
Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung


3.6 Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.

Beispiel:
Hauptstempel für die EWG-Ersteichung


3.7 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:

Entwertungszeichen


4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)

Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Meßgeräten für Elektrizität, G bei Meßgeräten für Gas, K bei Meßgeräten für Wärme und W bei Meßgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.

Beispiel:
Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen


Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.

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5 Stempel des öffentlich bestellten Wägers (§ 68)

Muster:
Stempel des öffentlich bestellten Wägers

001 Ordnungsnummer des Wäger
1/9 Ordnungszahl der zuständigen Behörde




5 (aufgehoben)

6 Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)

6.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:

Beispiel:
Stempelzeichen des Instandsetzers


Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.

6.2 Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:

Beispiel:
Stempelzeichen als Klebemarke des Instandsetzers


Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.

7 (weggefallen)

8. CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' mit folgendem Schriftbild:

CE-Kennzeichen (BGBl. I 1994 S. 1295)


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

9. Kennummer der benannten Stelle

Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.

10. EG-Eichzeichen

10.1 Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben 'M' trägt. Es darf nur zusammen mit dem CE-Kennzeichnung aufgebracht werden.

10.2 Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind, besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

Anlage 9 Nichtselbsttätige Waagen


1 Begriffsbestimmung

Nichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

2 Zulassung

2.1 Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur Eichung der EG-Bauartzulassung.

2.2 Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zugelassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3 Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (ABl. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.



2.3 Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.

2.4 Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EG-Bauartzulassung gleich.

2.5 Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß die Bauart bei Erteilung der Zulassung den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.

2.6 Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.

3 Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG.

3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt, deren Fundstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

3.3 Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 90/384/EWG gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.



3.1 Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt, deren Fundstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

3.3 Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.

Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden können.

4 EG-Eichung

4.1 EG-Eichung durch benannte Stellen

4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß nach Nummer 4.1.4 geprüfte nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.1.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Waagen mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster gewährleistet.

4.1.3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzubringen sowie eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.1.4 Die benannte Stelle hat die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage gemäß Nummer 4.1.5 vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

4.1.5 Alle Waagen sind einzeln zu prüfen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster zu überprüfen. Die Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen haben bei der Prüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung auszugehen, wenn die Waage mit den Anforderungen dieser Normen übereinstimmt.

4.1.6 Die benannte Stelle hat an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennummer (§ 7d Abs. 1 Nr. 3) anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen.

4.1.7 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen nach Nummer 4.1.6 vorlegen können.

4.1.8 Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen Waage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung). Dies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung einhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.9 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie 90/384/EWG zur Verfügung zu stellen.



4.1.9 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

4.2 EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)

4.2.1 Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.2.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat an jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1 anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.2.3 Der Hersteller muß über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich der EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.

4.3 Anerkennung des Qualitätssicherungssystems

4.3.1 Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:

4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzuhalten,

4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.

4.3.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Meßgeräte zur Verfügung zu stellen.

4.3.3 Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern übereinstimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Dokumentation muß ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

4.3.3.1 der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des Managements im Hinblick auf die Produktqualität;

4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systematisch durchgeführten Maßnahmen;

4.3.3.3 der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren Häufigkeit;

4.3.3.4 der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

4.3.4 Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewertung muß wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Meßwesen verfügen.

Bei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.

4.3.5 Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.

4.3.6 Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien oder Qualitätskonzepte ergeben.

4.3.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß der Hersteller die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der Widerruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen über den Widerruf zu unterrichten.

4.4 EG-Überwachung

4.4.1 Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.

4.4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Prüfungs- und Lagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.

Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

4.4.3 Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem anwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen einschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die durchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen durch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte Stelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entsprechend.

4.5 Gemeinsame Bestimmungen für die EG-Eichung

4.5.1 Die EG-Eichung kann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflußt wird. In allen anderen Fällen hat die EG-Eichung am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.

4.5.2 Wird die Meßgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflußt, darf die EG-Eichung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und Versuche umfaßt. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck 'am Verwendungsort der Waage' auch als 'in der Verwendungszone der Waage' verstanden werden.

4.5.3 Wählt ein Hersteller die Durchführung der EG-Eichung in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, so muß eine Waage, die die erste Stufe durchlaufen hat, die Kennummer der benannten Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.

4.5.4 Wer die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Wer die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.

4.5.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Eichung durch den Hersteller gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung durch eine benannte Stelle wählen.

4.5.6 Die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.

5 Verwendungspflichten

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet werden

5.1 für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe,

5.3 zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,

5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann die Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes Qualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muß den in Nummer 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitätszeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.

6.2 Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen


Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen



Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Selbsttätige Waage

Ein Gerät, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper ohne Eingreifen vom Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf zu folgen.

Als 'Eingreifen vom Bedienungspersonal' gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel

- Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,

- Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Produkts.

1.2 Mengenwaagen

1.2.1 Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)

Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.

a) Gewichtsauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.

b) Preisauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.

1.2.2 Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.

1.3 Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)

Eine selbsttätige Waage, die Behälter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.

1.4 Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.

1.5 Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren - Förderbandwaage (FBW)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.

1.6 Selbsttätige Gleiswaage (SGW)

Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1 für mechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,

3.2 für elektromechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,

3.3 für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

B + D oder B + F oder G oder H1.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:

4.1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)


Nettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e) | Fehlergrenzen *)

Y(I) | Y(II) | Y(a) | Y(b) | Eich-
fehler-
grenzen | Ver-
kehrs-
fehler-
grenzen

0 < m ≤ 50.000 | 0 < m ≤ 5.000 | 0 < m ≤ 500 | 0 < m ≤ 50 | ± 1e | ± 1,5e

50.000 < m ≤ 200.000 | 5.000 < m ≤ 20.000 | 500 < m ≤ 2.000 | 50 < m ≤ 200 | ± 1,5e | ± 2,5e

200.000 < m | 20.000 < m ≤ 100.000 | 2.000 < m ≤ 10.000 | 200
---
*) Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2e digital anzuzeigen. Bei Waagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung der Fehlergrenzen um 0,5e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird, beziehen sich die Fehlergrenzen:

- entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,

- oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.

4.2 Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)

Bei SKW entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen des Mittelwertes dem Doppelten der Eichfehlergrenzen. Für die Standardabweichung gelten folgende Fehlergrenzen multipliziert mit dem Genauigkeitsfaktor x:


Nettowert der Masse m (g) | Maximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1
(in Prozent der Füllung m oder in g)

Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen

m ≤ 50 | 0,48 % | 0,6 %

50 < m ≤ 100 | 0,24g | 0,3g

100 < m ≤ 200 | 0,24 % | 0,3 %

200 < m ≤ 300 | 0,48g | 0,6g

300 < m ≤ 500 | 0,16 % | 0,2 %

500 < m ≤ 1.000 | 0,8g | 1,0g

1.000 < m ≤ 10.000 | 0,08 % | 0,1 %

10.000 < m ≤ 15.000 | 8 g | 10 g

15.000 < m | 0,053 % | 0,067 %


Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.

Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.

Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.

4.3 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)


Füllmenge m (g) | Maximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung
vom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1)
(als prozentualer Anteil von m oder in g)

Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen

m ≤ 50 | 7,2 % | 9 %

50 < m ≤ 100 | 3,6g | 4,5g

100 < m ≤ 200 | 3,6 % | 4,5 %

200 < m ≤ 300 | 7,2g | 9g

300 < m ≤ 500 | 2,4 % | 3 %

500 < m ≤ 1.000 | 12g | 15g

1.000 < m ≤ 10.000 | 1,2 % | 1,5 %

10.000 < m ≤ 15.000 | 120g | 150g

15.000 < m | 0,8 % | 1 %


5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung

Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:

- SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),

SWE der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,

vorherige Änderung

SKW der Genauigkeitsklasse XIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.



SKW der Genauigkeitsklasse XIIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,

SWA der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SWT der Genauigkeitsklasse 1,

SWT der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- FBW der Genauigkeitsklasse 1,

FBW der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,

SGW der Genauigkeitsklasse 1 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen erteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn die Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach Nummer 2 entsprechen.

6.2 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.


Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen (hier nicht dokumentiert)