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Änderung § 54 Eichordnung vom 17.06.2011
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§ 54 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 54 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Bestellung und Verpflichtung | |
(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde. (2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet: 'Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden.' und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht: 'Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe'. | |
(Text alte Fassung) (3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen. (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: 'Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.' Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: 'Ich gelobe es.' Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. |
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