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Änderung § 64a Eichordnung vom 17.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 64a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Textabschnitt unverändert)

§ 64a Anzeigepflicht


(Text alte Fassung)

(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit dieser Wäger
unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.