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Änderung § 69 Eichordnung vom 17.06.2011
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§ 69 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 69 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
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(Text alte Fassung) § 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers | (Text neue Fassung)§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen |
Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche Wägungen | Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen |
(Textabschnitt unverändert) 1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen, | |
2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffentlichen Waage oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat. | 2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat. |
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