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Änderung § 74 Eichordnung vom 17.06.2011
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§ 74 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung | § 74 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält, 2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt, 4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden, 5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmeßgeräte verwendet oder bereithält, 6. u. 7. (weggefallen) 8. als Hersteller von Meßgeräten, a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Meßgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält, 10. entgegen § 5 Abs. 6 Meßgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält, 11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet, 12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet, 13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, 14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 15. entgegen § 6 Abs. 3 Meßgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt, 16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt, 17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält, 17a. entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält, 17b. entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt, 17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt, 17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt, 17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind, 18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt, 18b. entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt, 19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung 'EWG-Schüttdichte' verwendet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet, 21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Meßgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht, 22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet, 22a. (aufgehoben) 23. (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) 24. als Inhaber einer öffentlichen Waage a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 24a. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 25. als öffentlich bestellter Wäger a) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt oder 26. als Instandsetzer | (Text neue Fassung) 24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient, 25. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt, 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt, 29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt, 31. als Instandsetzer |
a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Meßgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht, b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt, c) entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder | |
d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt. | d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt oder 32. entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. |
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