Tools:
Update via:
Änderung § 7l Eichordnung vom 13.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. EOÄndV am 13. Februar 2007 und Änderungshistorie der EichOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7l a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | § 7l n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7l (neu) | (Text neue Fassung)§ 7l Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen |
Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer von ihr im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellten Bescheinigung vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht oder nicht mehr eingehalten werden, hat sie, soweit erforderlich, die ausgestellte Bescheinigung einzuschränken, auszusetzen oder zu entziehen, es sei denn, der Hersteller oder der Bevollmächtigte gewährleistet durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit den Ausstellungsvoraussetzungen. Vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach Satz 1 ist der Hersteller oder der Bevollmächtigte zu hören. Die benannte Stelle unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3850/al5887-0.htm