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Synopse aller Änderungen der Eichordnung am 13.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Februar 2007 durch Artikel 1 der 4. EOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EichO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Strahlenschutzmeßgeräte


(1) Strahlenschutzdosimeter für Röntgen- und Gammastrahlen, deren Energienenngebrauchsbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt, müssen in diesem Bereich geeicht sein, wenn sie verwendet werden, um

1. für die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Messung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 oder Abs. 6 Nr. 3 der Röntgenverordnung,

b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 6 Nr. 1 der Röntgenverordnung,

(Text neue Fassung)

a) der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr. 3 der Röntgenverordnung,

b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 8 Nr. 1 der Röntgenverordnung,

c) der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,

2. Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Messungen nach den §§ 3, 4 und § 16 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder,



3. Messungen nach den §§ 3, 4 und § 16 Abs. 2 der Röntgenverordnung oder,

4. amtliche Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Nummern 1 bis 3

durchzuführen.

(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1 sind die nachstehenden Dosimeter, deren Meßbereich ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:

1. Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis zwischen 10-5 Sievert und 10 Sievert,

2. ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert,

3. ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert, wenn sie aufgrund einer Festlegung der zuständigen atomrechtlichen Behörde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dienen,

4. Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma zwischen 10-6 Gray und 0,3 Gray, oder zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes oberhalb von 5 x 10-6 Gray mal Meter zur Bestimmung der Luftkermaleistung zwischen 10-7 Gray durch Sekunde und 10-2 Gray durch Sekunde.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Thermolumineszenz-Dosimeter, Photolumineszenz-Dosimeter, Exoelektronen-Dosimeter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwendet werden, wenn sie von einer Dosimetriestelle ausgegeben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Verwendung zur Auswertung zurückzugeben. Die Dosimetriestelle darf Dosimetersonden nur ausgeben und auswerten, wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält. Die Zulassung kann aufgrund einer Bauartprüfung oder einmal durchgeführter erweiterter Vergleichsmessungen erfolgen. Die Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der Bundesanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt anerkannt ist. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 3 und deren Ergebnis mitzuteilen. Der Leiter der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Sätze 3 und 6 eingehalten werden.

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(4) (weggefallen)



(4) Elektronische Personendosimeter, die für amtliche Überwachungsaufgaben zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Fällen verwendet werden, müssen

1. die Feststellung der gemessenen Personendosis mittels elektronischer Datenkommunikation zulassen,

2. mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden, mit Anzeigegeräten versehen sein, die eine Bauartzulassung besitzen, und

3. auf Veranlassung der Leitung der Dosimetriestelle geeicht sein.

Die Feststellung der Personendosis muss durch die Dosimetriestelle mittels elektronischer Datenkommunikation erfolgen.


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§ 3a (neu)




§ 3a Ausschankmaße


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(1) § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1. Ausschankmaße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden,

2. Ausschankmaße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf ähnliche Art zubereitet werden,

3. Ausschankmaße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,

4. Ausschankmaße, die zur Ausfuhr nach Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt sind.

(2) Bei der Verwendung und Bereithaltung für den Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder 0,1, 0,2, 0,25, 0,3, 0,4, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter zulässig.

§ 5 Konformitätsbescheinigung


(1) Die Übereinstimmung von Meßgeräten mit der Zulassung wird vom Hersteller oder von der zuständigen Behörde durch Anbringung des Konformitätszeichens bescheinigt (Ausstellung der Konformitätsbescheinigung).

(2) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat zu prüfen, ob die Meßgeräte der Zulassung entsprechen. Zur Konformitätsprüfung dürfen nur Normale benutzt werden, die rückverfolgbar an ein nationales Normal angeschlossen sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen einhalten; soweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist, gilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der Fehlergrenze des zu prüfenden Meßgerätes nicht überschreitet.

(3) Meßgeräte, die der Zulassung entsprechen, sind nach der Prüfung mit dem Konformitätszeichen nach Anhang D Nr. 1 dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Meßgeräten zur einmaligen Verwendung darf das Zeichen auf der Verpackung aufgebracht sein. Meßgeräte, die der Zulassung nicht entsprechen, dürfen mit dem Konformitätszeichen nicht gekennzeichnet werden.

(4) Geräteteile, die einen Eingriff in meßtechnische Funktionen ermöglichen, sind, soweit die Zulassung dies vorsieht, nach der Prüfung durch Plomben, Klebemarken oder in sonst geeigneter Weise zu sichern.

(5) Wer die Konformitätsbescheinigung ausstellt, hat über die Prüfungen nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Wer eingeführte Meßgeräte in den Verkehr bringt, hat Unterlagen über im Ausland durchgeführte Prüfungen ab der Einfuhr für die Dauer von fünf Jahren bereitzuhalten.

(6) Meßgeräte mit einem Konformitätszeichen, deren Art oder Bauart nicht zur Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung zugelassen ist oder die mit der Zulassung nicht übereinstimmen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden.

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(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Herstellers in bezug auf die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen ergibt, kann dem Hersteller die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen oder dem Einführer von Meßgeräten dieses Herstellers ihr Inverkehrbringen untersagt werden.



(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Herstellers in Bezug auf die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen ergibt, kann die zuständige Behörde

1.
dem Hersteller die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen oder

2.
dem Einführer von Messgeräten dieses Herstellers das Inverkehrbringen

untersagen.


§ 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung


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(1) Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 oder § 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithält, muß



(1) Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder § 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithält, muß

1. das Messgerät so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind,

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2. den Hauptstempel des Meßgeräts und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis ..." entwerten, sobald die Gültigkeit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,



2. den Hauptstempel des Meßgeräts und eine zusätzliche Angabe 'Geeicht bis ...' entwerten, sobald die Gültigkeit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,

3. eine in der Zulassung vorgeschriebene Wartungs- und Gebrauchsanweisung so beim Gerät aufbewahren, daß sie jederzeit verfügbar ist.

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(1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2, 3 oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmäßig zu seinem Vorteil ausnutzen.



(1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und 7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmäßig zu seinem Vorteil ausnutzen.

(2) Wer nach Anlage 13 Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 oder Abschnitt 10 Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist, Meßgeräte zu warten oder von einem Wartungsdienst warten zu lassen, hat übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Zeitpunkt der Wartung, die durchgeführten Wartungsarbeiten sowie der Name der Person oder die Firma, die die Arbeiten durchgeführt hat, hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(3) Wer ein Meßgerät in offenen Verkaufsstellen verwendet, muß das Meßgerät so aufstellen und benutzen, daß der Käufer den Meßvorgang beobachten kann.

(4) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet, darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe liegen und nicht gerade und waagerecht ausgeführt sind. Darauf ist durch ein Schild hinzuweisen. Achsweises Wägen ist außerdem unzulässig, wenn das Wägegut flüssig ist.

(5) Soweit in den Anlagen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) angehören oder dieser Klasse vergleichbare Genauigkeitsanforderungen erfüllen.



§ 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen


(1) Nichtselbsttätige Waagen, bei denen die EG-Eichung durchgeführt worden ist, müssen die folgenden Zeichen tragen:

1. die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl des Jahres ihrer Anbringung,

2. das Zeichen für die EG-Eichung und

3. die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder die EG-Überwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchführt.

Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und deutlich einander zugeordnet anzubringen.

(2) Die Ausführung der Zeichen ist in Anhang D festgelegt.

(3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur angebracht werden, wenn die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

(4) Unterliegen die Waagen auch anderen Vorschriften, in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn die Waagen auch diesen Vorschriften entsprechen. Steht jedoch nach diesen Vorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit ihre Anwendung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den vom Hersteller angewandten Vorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Vorschriften den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(5) Auf den Waagen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Waagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen.



(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen, zu entwerten oder unkenntlich zu machen.

(7) Wird eine nichtselbsttätige Waage für vorschriftswidrig befunden und kann sie nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, ist sie als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen


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(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so ergreift die zuständige Behörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung dieser Waagen zu beschränken oder zu untersagen oder zu veranlassen, daß die Waagen vom Markt zurückgezogen werden. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht den Vorschriften dieser Verordnung, so ist dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zunächst Gelegenheit zu geben, die Waagen in Einklang mit den Vorschriften zu bringen. Kommt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter dieser Aufforderung nicht nach, so ergreift die zuständige Behörde zweckdienliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.



(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zuständige Behörde

1.
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken,

2. den Rückruf oder
die Rücknahme des Messgeräts anzuordnen oder

3. das Messgerät sicherzustellen.

Die Maßnahmen sind vorrangig gegen den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten.
Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus anderen Gründen nicht dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Behörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.

(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die Bundesanstalt für die Maßnahmen zuständig.



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§ 7g Benannte Stellen




§ 7g Benannte Stellen für nichtselbsttätige Waagen


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benennt der EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für die EG-Bauartzulassung und, auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörden, die für die Durchführung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 zuständigen Stellen. Eine Stelle kann benannt werden, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:



(1) Benannte Stelle für die Durchführung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 ist:

1. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;

2. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund des Europäischen Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.

(2)
Eine Stelle wird als benannte Stelle auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannt, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.

2. Das Personal besitzt ausreichende technische Kompetenz und berufliche Integrität.

3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prüfungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an nichtselbsttätigen Waagen haben.

4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle haftet, muß eine nach Art und Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen,

(2) Die benannten Stellen werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.

(3) Erfüllt eine benannte Stelle bei Erteilung der Befugnis die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht, so nimmt die zuständige Behörde die Befugnis zurück. Erfüllt eine benannte Stelle nicht mehr die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2, so widerruft die zuständige Behörde die Befugnis. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit teilt die Entscheidung der EG-Kommission mit.

(4) Benannte Stellen sind auch die der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften von anderen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die von dieser im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind.



5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle haftet, muss eine nach Art und Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurückzunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine benannte Stelle bei der Anerkennung nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich weggefallen sind. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3 mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7h (neu)




§ 7h Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG


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Die Vorschriften dieses Teils gelten für Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a, Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung nach § 7k auf diese Messgeräte nicht anwendbar.

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§ 7i (neu)




§ 7i Begriffsbestimmungen


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(1) Ein Messgerät ist ein Gerät oder System für die Messung und Anzeige einer oder mehrerer Messgrößen.

(2) Ein Teilgerät ist ein als solches in den Anlagen bezeichnetes unabhängig arbeitendes Gerät, das entweder zusammen mit anderen daran anschließbaren Teilgeräten oder mit anderen daran anschließbaren Messgeräten ein Messgerät bildet.

(3) Inverkehrbringen ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endnutzer bestimmten Messgeräts in der Europäischen Gemeinschaft.

(4) Inbetriebnahme ist die erste Verwendung eines für einen Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck.

(5) Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen oder dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die Konformität des Messgeräts mit den Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich ist.

(6) Bevollmächtigter ist eine in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben nach dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen.

(7) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

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§ 7j (neu)




§ 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme


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(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie

1. die unter dem Titel „Anforderungen' des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG genannten Bedingungen erfüllen,

2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG-Anforderungen' genannten Bedingungen erfüllen,

3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Konformitätsbewertung' vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden und

4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Messgeräte, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, gezeigt werden, wenn auf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und ausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr gebracht werden können.

(3) Messgeräte, deren Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet sind, gelten als erstgeeicht.

(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten die Absätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend.

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§ 7k (neu)




§ 7k Konformitätsbewertung


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(1) Die Bewertung der Konformität mit den jeweils anwendbaren grundlegenden Anforderungen erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der in den Anlagen genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (EG-Anforderungen) in Verbindung mit den Anhängen A bis H1 der Richtlinie 2004/22/EG.

(2) Stimmt das Messgerät ganz oder teilweise mit harmonisierten Normen oder normativen Dokumenten überein, wird widerleglich vermutet, dass es insoweit die grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und die in den Anlagen genannten EG-Anforderungen erfüllt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hersteller gleichwertige technische Lösungen wählt. Die benannte Stelle geht von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften aus, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in Satz 1 genannten Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

(3) Die zur Bewertung der Konformität erforderlichen technischen Unterlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstellen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

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§ 7l (neu)




§ 7l Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen


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Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer von ihr im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellten Bescheinigung vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht oder nicht mehr eingehalten werden, hat sie, soweit erforderlich, die ausgestellte Bescheinigung einzuschränken, auszusetzen oder zu entziehen, es sei denn, der Hersteller oder der Bevollmächtigte gewährleistet durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit den Ausstellungsvoraussetzungen. Vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach Satz 1 ist der Hersteller oder der Bevollmächtigte zu hören. Die benannte Stelle unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.

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§ 7m (neu)




§ 7m Kennzeichnung und Informationen auf Messgeräten


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(1) Messgeräte erhalten die CE-Kennzeichnung nach Anhang D Nr. 8 und die Metrologie-Kennzeichnung. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben 'M' und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks muss der Höhe der CE-Kennzeichnung entsprechen. Der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefügt werden, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens beteiligt war.

(2) Die CE-Kennzeichnung und die Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller oder unter seiner Verantwortung angebracht. Sie können während der Herstellung auf dem Messgerät angebracht werden, wenn dies sinnvoll ist.

(3) Besteht ein Messgerät aus mehreren funktionell zusammengehörenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, sind die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät anzubringen. Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die Kennzeichnungen anzubringen, sind sie auf der Verpackung und den nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzubringen.

(4) Die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung und die Kennnummer der benannten Stelle sind deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Die Metrologie-Kennzeichnung ist unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.

(5) Auf dem Messgerät dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem Messgerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(6) Sind auf das mit der CE-Kennzeichnung versehene Messgerät auch andere Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, anwendbar, muss das Messgerät auch diesen Rechtsvorschriften entsprechen. In diesem Fall ist in den Unterlagen, die nach diesen Vorschriften dem Messgerät beizufügen sind, die Fundstelle der mit diesen Vorschriften umgesetzten EG-Richtlinie anzugeben.

(7) Bei der Nacheichung sind Messgeräte mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 dürfen bei der Nacheichung nicht entfernt, entwertet oder unkenntlich gemacht werden.

(8) Die auf dem Gerät anzubringenden oder dem Gerät beizufügenden Informationen nach den Nummern 9.1 bis 9.3 des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und nach den Anlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.

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§ 7n (neu)




§ 7n Benannte Stellen für Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG


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(1) Benannte Stelle für die Konformitätsbewertung nach § 7k ist:

1. die Bundesanstalt;

2. die zuständige Behörde in dem Umfang, der durch die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt wird; der Umfang der Benennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen;

3. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;

4. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund des Europäischen Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.

(2) Eine Stelle wird auf Antrag als benannte Stelle anerkannt, wenn die innerhalb der Bundesanstalt mit den Aufgaben des Deutschen Kalibrierdienstes betraute Organisationseinheit festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 12 der Richtlinie 2004/22/EG erfüllt. Im Fall einer sonstigen Akkreditierung auf der Basis von harmonisierten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen des Artikels 12 der Richtlinie 2004/22/EG als erfüllt. Für die Erteilung der Anerkennung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurückzunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine benannte Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich weggefallen sind. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3 mit.

(5) Benannte Stellen arbeiten mit den anderen benannten Stellen zusammen und erteilen einander die notwendigen Auskünfte. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit den benannten Stellen und den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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§ 7o (neu)




§ 7o Überwachung der benannten Stellen


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht im Fall des § 7n Abs. 1 Nr. 3 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von der benannten Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(2) Benannte Stellen haben im Fall der Vergabe von Unteraufträgen bei der Konformitätsbewertung Nachweise zur Bewertung der technischen Befähigung des Unterauftragnehmers und der von ihm im Rahmen des Unterauftrags ausgeführten Arbeiten vorzuhalten und im Fall des

1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 der zuständigen Behörde

auf Anforderung zu übergeben.

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§ 7p (neu)




§ 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren


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(1) Die zuständige Behörde hat eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten und der in Verkehr gebrachten Messgeräte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der länderübergreifenden Marktaufsicht sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzepts sicher. Die Bundesanstalt berät und unterstützt die zuständigen Behörden.

(2) Ist ein Messgerät nicht gekennzeichnet oder entspricht ein gekennzeichnetes Messgerät nicht den grundlegenden Anforderungen an die Messleistung, hat die zuständige Behörde

1. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu untersagen oder zu beschränken,

2. die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken,

3. den Rückruf oder die Rücknahme des Messgeräts anzuordnen oder

4. das Messgerät sicherzustellen.

(3) Wenn das Messgerät den grundlegenden Anforderungen an die Messleistung entspricht, jedoch andere Anforderungen entsprechend der Kennzeichnung nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Maßnahmen nach Absatz 2 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Behörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass alle Messgeräte oder ein Teil eines bestimmten Messgerätetyps nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und ordnungsgemäß eingebaut sind sowie nach den Anweisungen des Herstellers verwendet werden, aber nicht den grundlegenden Anforderungen bezüglich der Messleistung entsprechen, hat sie die Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen. Besteht der Verdacht einer vorsätzlichen Nichterfüllung der Anforderungen, unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten.

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§ 7q (neu)




§ 7q Zusammenarbeit


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Die zuständigen Behörden informieren über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die zuständigen Behörden und benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

1. inwieweit die von ihnen geprüften Messgeräte dieser Verordnung entsprechen und die Ergebnisse derartiger Prüfungen,

2. über von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen sowie Ergänzungen, Änderungen und Widerrufe früherer Bescheinigungen,

3. über von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen, Ablehnungen und Widerrufe von Qualitätsmanagementsystemen,

4. über von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn sie von anderen Behörden angefordert wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Allgemeines


(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.

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(1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit dem Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Abs.1 auf dem Messgerät angebracht wurde.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.

(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Meßgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.



§ 13 Vorzeitiges Erlöschen


(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn

1. das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,

2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,

3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,

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4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Meßgerät entfernt ist,



4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind,

5. das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder

6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Meßgeräte, wenn das Meßgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.



§ 16 Bauartzulassung


(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur innerstaatlichen Eichung.

(2) Die Bauart eines Meßgeräts, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt (Meßsicherheit). Die Bauart muß den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderungen an die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der Zulassung festgelegt.

(3) Die Bauart eines Meßgeräts, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die gleiche Meßsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart werden bei der Bauartzulassung festgelegt.

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(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften für die betreffende Meßgeräteart eine Richtlinie erlassen hat, die die Bauartzulassung vorsieht, und die Bauart den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.



(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden für

1. Messgeräte zur Bestimmung
der EWG-Schüttdichte im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. EG Nr. L 239 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - D. Gesetzliches Messwesen und Fertigpackungen (ABl. EU Nr. L 236 S. 64),

2. Alkoholometer und Aräometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143), geändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8),

3. Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48),

wenn die
Bauart den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.

(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung für den Vertrieb und die Inbetriebnahme.



§ 19 Zulassungserteilung


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(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befristet werden. Für Meßgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten können, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprüfung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden.



(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befristet werden.

(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, daß zugelassene Bauarten von Meßgeräten oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.



§ 28a Eichung


(1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.

(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-Ersteichung) bestehen. Einem von der zuständigen Behörde als geeicht gestempelten Meßgerät steht ein Meßgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die EWG-Ersteichung versehen worden ist.

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(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4 stichprobenweise als Sammelprüfung nach statistischen Methoden vorgenommen werden.



(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 stichprobenweise als Sammelprüfung nach statistischen Methoden vorgenommen werden.

§ 29 Durchführung der Eichung


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(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde. An Meßgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind und keine EWG-Ersteichung erhalten können, wird die Ersteichung ohne eichtechnische Prüfung vorgenommen, soweit eine gleichwertige Prüfung bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.



(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde.

(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.

(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen Methoden für nachfolgende Meßgerätearten vorgenommen werden:

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1. Maßstäbe und Meßbänder,



1. (weggefallen)

2. Fässer aus Kunststoff oder Metall,

3. (weggefallen)

4. (weggefallen)

5. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

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(4) Für Längenmaße, die den Anforderungen der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. EG Nr. L 335 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung genügen, kann die EWG-Ersteichung nach den dort festgelegten statistischen Methoden erfolgen.



(4) (aufgehoben)

§ 31 Nacheichung


(1) Geeichte Meßgeräte können nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer Ersteichung gegolten haben.

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(1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben. Die Nacheichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeräts durch die zuständige Behörde.

(2) Meßgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder bereitgehalten wurden, können in den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht werden (Jahreswendeverfahren).



§ 32 Befundprüfung


(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.

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(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben.

(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Meßrichtigkeit des Meßgerätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.

(3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Meßgerät gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen anderen Fällen gelten die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.



§ 33 Fehlergrenzen


(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmeßeinrichtung.

(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.

(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.

(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meßgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.

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(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen Anhänge der Richtlinie 2004/22/EG.

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§ 44 Anwendungsbereich




§ 44 (aufgehoben)


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Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf

1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden,

2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf ähnliche Art zubereitet werden,

3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,

4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.



 
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§ 45 Herstellerzeichen




§ 45 (aufgehoben)


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(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem Schankgefäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzubringen. Als Hersteller gilt, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt.

(2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.

(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den PTB-Mitteilungen bekanntgemacht.



 
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§ 46 Technische Anforderungen




§ 46 (aufgehoben)


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Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 74 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält,

2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,

4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,

5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmeßgeräte verwendet oder bereithält,

6. u. 7. (weggefallen)

8. als Hersteller von Meßgeräten,

a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Meßgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,

c) entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder

d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

10. entgegen § 5 Abs. 6 Meßgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,

11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,

12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,

13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

15. entgegen § 6 Abs. 3 Meßgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,

16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,

17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,

17a. entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,

17b. entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,

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17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,

17d. einer vollziehbaren Beschränkung, Untersagung oder Anordnung der Zurückziehung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,



17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,

17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,


18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind,

18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,

18b. entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,

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19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,



19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung 'EWG-Schüttdichte' verwendet,

20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,

21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Meßgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,

22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,

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22a. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 auf Schankgefäßen kein Herstellerzeichen aufbringt,

23. entgegen § 46 gewerbsmäßig Schankgefäße in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,



22a. (aufgehoben)

23. (aufgehoben)

24. als Inhaber einer öffentlichen Waage

a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht öffentlich bestellte Wäger beschäftigt oder

b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

24a. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

25. als öffentlich bestellter Wäger

a) entgegen § 69 Nr. 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder

c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt oder

26. als Instandsetzer

a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Meßgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,

b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt,

c) entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder

d) entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 77 Übergangsvorschriften


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(1) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden. Vor dem 1. September 2000 zugelassene Personendosimeter nach § 2 Abs. 3 können bis zum 31. Dezember 2002 für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Meßgeräte
nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.

(5) (weggefallen)

(6) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1995 eingebauter Elektrizitätszähler und Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler nach Anhang B Nr. 20.3, die bisher eine Gültigkeitsdauer der Eichung von 12 Jahren hatten, erlischt spätestens am 31. Dezember 2002. §14 bleibt unberührt.

(6a) (weggefallen)

(7) Waagen, die nach Anhang A Nr. 16 bis 20 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht verwendet werden.

(8) (weggefallen)

(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach Anhang B Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzähler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezember 1998. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasserzähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen, erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Balgengaszähler nach Anhang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. § 14 bleibt unberührt.

(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiter verwendet werden, wenn die in der genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.




(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2)
Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(3) Ausschankmaße können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeräte nach Absatz 1 können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 durch die zuständigen Behörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.

(5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(6) Vor dem
1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(7) Messgeräte
nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.

§ 79 EWG-Richtlinien


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Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in § 29 Abs. 4 und in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.



Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.

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§ 80




§ 80 Anerkennung


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-



(1) Messgeräte, die nicht die CE-Kennzeichnung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-Ersteichung erhalten können, und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der Prüfungen und Kennzeichen als gleichwertig behandelt, wenn diese Messgeräte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und anderer im öffentlichen Interesse bestehender Schutzgüter gewährleisten.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder Einführers das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für die zuständige Behörde verbindlich.

(3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Aufhebung einer Entscheidung nach Absatz 2.

(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 bekannt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang A (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht


Von der Eichpflicht ausgenommen sind

1. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,

2. Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

3. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,

4. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme,

5. Verbandstoffmeßmaschinen,

6. Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,

8. Lagerbehälter für Bitumen,

9. im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die

a) bereitgehalten werden,

b) zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Meßgerät dienen,

c) gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den Verkehr gebracht werden,

10. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen des von ihnen verdrängten Wassers dienen,

11. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,

12. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,

13. Meßgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,

14. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,

15. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,

16. Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen,

17. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind,

18. Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,

19. (weggefallen)

20. (weggefallen)

21. Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtebestimmer von Getreide und Ölfrüchten,

22. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt,

23. Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Meßergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Meßgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden,

24. Wegstreckenzähler in

a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,

b) Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes,

c) Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,

e) Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,

f) (weggefallen)

g) Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,

h) Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder die mindestens für die Dauer eines Jahres an einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem Stufenplan gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,

i) Kundendienstfahrzeugen,

25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind,

26. Parkuhren,

27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,

a) Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

b) Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmeßgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

c) Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,

d) Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

e) Münzwerke,

28. Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für

a) Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 2.000 m³/h,

b) Wasserdampf,

c) Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600 m³/h,

d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluß von mindestens 150.000 m³/h im Normzustand,

e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m³, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,

f) Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 245.000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5.000 A,

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g) Wärme mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;



g) den Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;

wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßgeräten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Meßgeräte,

29. im amtlichen Verkehr

a) Meßgeräte

aa) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,

bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,

wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden,



b) zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,

c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,

d) (aufgehoben)

e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,

f) Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490),

g) Reifenprofilmeßgeräte,

h) Bremsprüfstände,

i) Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

30. Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung



Ordnungsnummer | Meßgeräteart | Gültigkeitsdauer
in Jahren

1.1 | mechanische Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen | nicht befristet

1.2 | Längenmeßmaschinen im Einzelhandel | nicht befristet

1.3 | Chorometer | 1

2.1 | Flächenmeßwerkzeuge | nicht befristet

4.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet

4.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 | 3

4.3 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet

4.4 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet

4.5 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören | 12

4.6 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht | nicht befristet

4.7 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet

4.8 | Transport-Messbehälter | 9

4.9 | Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.6 | 5

4.10 | Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 | 8

4.11 | Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten | nicht befristet

5.1 | Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase | 1

5.2 | Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch | 1

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5.3 | Volumenzähler für Mineralöle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s | 4



5.3 | Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s im Messzustand | 4

5.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | 10

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6.1 | Volumenmeßgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 6

6.2 | Volumenmeßgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5



6.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 6

6.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5

6.2a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8


6.3 | Kondensatwasserzähler | 8

6.4 | Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an Wassermeßgeräten | nicht befristet

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7.1 | Balgengaszähler der Größen NB 6 oder G 6 und kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) Wir die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre. | 8

7.2 | Balgengaszähler der Größen NB 10 oder G 10, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 3.000 oder G 2.500 und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12

7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1.000 oder G 16 bis G 1.000 | 16

7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 5.000 und NB 7.000 oder G 4.000 und G 6.500 | 16

7.5 | Drehkolbengaszähler der Größen NB 1.500 oder G 1.600 und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 10.000 oder G 10.000 und größer | nicht befristet

7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluß von mindestens 3.000 Kubikmeter je Stunde Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, und wenn Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden | nicht befristet



7.1 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h
Wird
die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre. | 8

7.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12

7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 bis 1.600 m³/h | 16

7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m³/h | 16

7.5 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m³/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 16.000 m³/h
und größer | nicht befristet

7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss
von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein
Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden
kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung,
dass
Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min-
destens
einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen
der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den
bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen
| nicht befristet

7.7 | Brennwertmeßgeräte für Gase | 1

7.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird | 4

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7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Regelgruppen RG 2,5 und RG 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Regelgruppen RG 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet



7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet

7.10 | Mengenumwerter für Gase
Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. | 5

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7.11 | Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5



7.11 | Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5

7.11a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung
möglich ist | 8


7.12 | Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet

7.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet

8.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4

9.1 | Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen | 3

9.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4

9.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm | 4

9.4 | Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 | 4

9.5 | Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind | nicht befristet

9.6 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4

9.7 | Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmeßgeräte verwendet werden | 1

9.8 | Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4

9.9 | (weggefallen) |

10.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1

10.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1

10.3 | Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3

11.1 | Getreideprober | 4

11.2 | (weggefallen) |

13.1 | Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

13.2 | Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4

14.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 | 15

14.2 | Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer | nicht befristet

14.3 | (weggefallen) |

14.4 | Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6

14.5 | (weggefallen) |

15.1 - 15.6 | (weggefallen) |

16.1 | Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1

17.1 | Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet

18.1 | Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer | nicht befristet

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18.2 | Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken | 1



18.2 | Taxameter in Kraftfahrzeugen | 1

18.3 | Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs | 1

18.4 | Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen | 1

18.5 | Atemalkoholmeßgeräte | 0,5

19.1 | mechanische Stoppuhren | 1

20.1 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 16

20.2 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk als Meßwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 12

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20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 8



20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 8

20.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4

20.5 | Meßwandler | nicht befristet

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22.1 | Wärmezähler
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 5



22.1 | Wärmezähler und Kältezähler
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Für die Teilgeräte Rechenwerk bzw. drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik kann nach den in den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und 114 (2004) Heft 2 S. 183 veröffentlichten Verfahren die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre verlängert werden. | 5

22.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5

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22.3 | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8

23.1 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | nicht befristet

23.2 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | 6

23.3 | allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme | 1

---
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.



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Anhang C (zu § 46) Technische Anforderungen an Schankgefäße




Anhang C (aufgehoben)


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1 Nennvolumen

1.1 Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.

1.2 Schankgefäße sind nur mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l zulässig.

2 Füllvolumen, Minusabweichungen

2.1 Füllvolumen ist das Wasservolumen, das das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs (Nummern 3.1 bis 3.3) aufzunehmen vermag.

2.2 Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen

a) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4 oder 5 cl und bei Schankgefäßen aus keramischen Werkstoffen 5% des Nennvolumens,

b) bei sonstigen Schankgefäßen 3% des Nennvolumens.

3 Füllstrich, Bezeichnungen

3.1 Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten soll, muß durch einen Füllstrich gekennzeichnet sein. Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als geschlossener Kreis ausgeführt sein.

3.2 Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:

3.2.1 bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein

a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,5 l | mindestens 20 mm,

b) mit einem Nennvolumen von 0,5 l | mindestens 30 mm,

c) mit einem Nennvolumen von 1 l oder mehr | mindestens 40 mm


3.2.2 bei Schankgefäßen für andere Getränke

a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,1 l | mindestens 5 mm,

b) mit einem Nennvolumen von 0,1 l oder mehr | mindestens 10 mm.


3.3 Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 cl dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur Kennzeichnung der Hälfte des Nennvolumens versehen sein.

3.4 Das Nennvolumen des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen cl oder l anzugeben (Volumenangabe).

3.5 Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten:

Nennvolumen | Schriftgröße in mm

5 cl oder weniger | 3

mehr als 5 cl bis 0,5 l | 4

mehr als 0,5 l | 6


3.6 Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen nach § 45 müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, daß sie auch dann leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 Längenmeßgeräte




Anlage 1 (zu § 7k) Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer



Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmung

1.1 Ein verkörpertes Längenmaß ist ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind.

1.2 Verkörperte Längenmaße können ausgeführt sein als Maßstab, Gliedermaßstab, Messband, Peilbandmaß, Teleskopmessstab.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel
I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Einlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm - für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt -. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.

3 Aufschriften

Auf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.



Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Längenmessgerät

Ein Längenmessgerät (Längenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.

Längenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.

1.2 Flächenmessgerät

Ein Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder.

Flächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Messmaschinen.

1.3 Mehrdimensionales Messgerät

Ein mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) der kleinsten umhüllenden Quader eines Messguts.

Mehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1 für mechanische oder elektromechanische Geräte:

F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,

3.2 für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:

B + F oder B + D oder H1 oder G.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:

4.1 Messmaschinen für den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,

4.2 Messgeräte nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeräte nach Nummer 4.1, das 1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.

5 Übergangsvorschriften

Für Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Besondere Längenmessgeräte

Besondere mechanische Längenmessgeräte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

Besondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Wegstrecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.

1.2 Flächenmesswerkzeuge

Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Planimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.

2 Messgerätearten

2.1 Besondere Längenmessgeräte können ausgeführt sein als

2.1.1 Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2m, in Stufen von jeweils 0,1m und einem Skalenteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,

2.1.2 Fadenzähler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert von 1 mm,

2.1.3 Messschieber,

2.1.4 Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeräte,

2.1.5 Bügelmessschrauben und Innenmessschrauben,

2.1.6 Messuhren,

2.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken.

2.2 Flächenmesswerkzeuge

Die folgenden Flächenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von regelmäßig begrenzten Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als

2.2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,

2.2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,

2.2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben.

3 Anforderungen

Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:

3.1 bei Doppelschablonen


4 cm² ( 2 cm x 2 cm)

8 cm² ( 2 cm x 4 cm)

100 cm² ( 5 cm x 20 cm)

500 cm² (10 cm x 50 cm)


3.2 bei Probeschneidern Kreisflächen von 10 cm², 50 cm² oder 100 cm²

3.3 bei Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm

4 Aufschriften

4.1 Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flächengröße mit der Einheit „Quadratzentimeter' oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.

4.2 Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit „Millimeter' oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.

5 Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen für besondere Längenmessgeräte nach Nummer 2.1:

5.1.1 Messkluppen

a) für die Einteilung und für den Abstand der auseinandergeschobenen Kluppstäbe


- Messbereich bis 1m | 2 mm

- Messbereich bis 2m | 4 mm,


b) für den Abstand der Messflächen bei zusammengeschobenen Kluppstäben an einer beliebigen Stelle


- Messbereich bis 1m | +0,5 mm

- Messbereich bis 2m | +1 mm


5.1.2 Fadenzähler

- Messbereich bis 20 mm 0,05 mm

5.1.3 Messschieber


- Messbereich bis 500 mm | 0,1 mm

- darüber hinaus | 0,2 mm


5.1.4 - Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeräte 0,1 mm

5.1.5 Bügelmessschrauben, Innenmessschrauben


- Messbereich bis 100 mm | 0,01 mm

- darüber hinaus | 0,02 mm


5.1.6 Messuhren

- Messbereich bis 10 mm 0,02 mm

5.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken

1 %, jedoch nicht weniger als 40 mm.

5.2 Eichfehlergrenzen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:

5.2.1 Doppelschablonen für die Längen


2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm | 0,2 mm

20 cm und 50 cm | 0,3 mm


5.2.2 Probeschneider 1,5 % der ausgeschnittenen Fläche

5.2.3 Doppelscheren für die Schnittbreite 0,2 mm.

5.3 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das 1,5-fache der Eichfehlergrenzen.



Abschnitt 3 (bleibt frei)



Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen

1. Zulassung

Die Bauarten der Rundholzmessanlagen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmung

Rundholzmessanlagen sind Messgeräte, die einen oder mehrere Durchmesser im Bereich der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Länge messen und daraus das Holzvolumen berechnen.

3. Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen:

a) für den Einzeldurchmesser | 1 cm

b) für den arithmetischen Mittelwert aus 10 Messungen des Durchmessers | 2,5 mm

c) für die Stammlänge | 1% jedoch nicht weniger als 5 cm.




Abschnitt 5 Choirometer

1. Zulassung

Die Bauarten der Choirometer bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmung

Choirometer sind Messgeräte, die an Schweineschlachtkörpern den Muskelfleischanteil feststellen

- über die Messung der Dicke von Speck- und Muskelschichten oder

- durch direkte Angabe des Muskelfleischanteils.

3. Fehlergrenzen

3.1 Fehlergrenzen bei der Laboratoriumsprüfung

3.1.1 Speck- und Muskelschichten feststellende Geräte

Die Fehlergrenzen haben bei der laboratoriumsmäßigen Prüfung, die von der Bundesanstalt für Fleischforschung an mindestens 120 Schlachtkörpern vorzunehmen ist, folgende Werte:


Speckdicke: arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 0,4 mm;

Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 1,4 mm;

Muskeldicke: arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 1,0 mm;

Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 3,0 mm.


3.1.2 Muskelfleischanteile feststellende Geräte


arithmetischer Mittelwert der Abweichungen | AM = 0,5%;

Standardabweichung der Einzelabweichungen | s = 2,1%.


3.2 Eichfehlergrenzen

3.2.1 Die Eichfehlergrenzen für opto-elektronische Geräte betragen an einer vorgeschriebenen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in der Zulassung festgelegt.

3.2.2 Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte und für direkt den Muskelfleischanteil feststellende Geräte werden in der Zulassung festgelegt.


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Anlage 2 Flächenmeßgeräte




Anlage 2 (zu § 7k) Ausschankmaße


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ausschankmaß

Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.

1.2 Strichmaß

Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens (Nennfüllstandsmenge).

1.3 Randmaß

Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen (Nennfüllstandsmenge) ist.

1.4 Umfüllmaß

Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

1.5 Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.


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Anlage 5 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser




Anlage 5 (zu § 7k) Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Zähler

Ein Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.

1.2 Rechenwerk

Teil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.

1.3 Verbundenes Messgerät

Ein Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst.

1.4 Mengenumwerter

Teil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch

- das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in eine Masse oder

- die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand

umrechnet.

Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.

1.5 Basiszustand

Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet wird.

1.6 Messanlage

Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser kontinuierlich und dynamisch
zu messen und die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.

1.7 Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsäule)

Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.

1.8 Selbstbedienungsanlage

Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf zu nutzen.

1.9 Selbstbedienungskomponente

Eine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.

1.10 Kleinste Messmenge (MMQ)

Die kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.

1.11 Direktanzeige

Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung das Messgerät physikalisch geeignet ist.

Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden.

1.12 Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit

Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmöglichkeit.

1.13 Durchflussbereich

Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin ) und dem Höchstdurchfluss (Qmax ).

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + D oder B + F oder H1 oder G.

4 Nacheichung

4.1 Die Nacheichung wird an der vollständigen Messanlage mit dem zur Verwendung vorgesehenen Produkt durchgeführt.

4.2 Nach Reparatur oder Austausch von Geräten oder Teilen einer Messanlage oder bei ungültigen Stempelzeichen sind besondere Prüfungen dieser Geräte oder Teile ggf. auf einem Prüfstand erforderlich. Von diesen Prüfungen kann abgesehen werden, wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb die Konformität dieser Geräte oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklärt.

4.3 Die Temperatur-Mengenumwertung für leichtes Heizöl sowie für andere Produkte, die die Messanlage mit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung gegen ein Verstellen zu sichern. Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich sein.

5 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen für Messanlagen nach Nummer 1.6 einschließlich der Kraftstoffzapfsäulen nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2.


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Anlage 6 Volumenmeßgeräte für strömendes Wasser




Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Wasserzähler

Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durchströmenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.

1.2 Mindestdurchfluss (Q1)

Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genügen.

1.3 Übergangsdurchfluss (Q2)

Der Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

1.4 Dauerdurchfluss (Q3)

Der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.

1.5 Überlastdurchfluss (Q4)

Der Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung zufrieden stellend arbeitet.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Die Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Nacheichung

Die messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:

Q3 ≤ Q ≤ Q4

Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2

Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1

Die Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden, dessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Verbundzähler

Die Bauarten der Verbundzähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Trommelzähler für Kondensatwasser

Zähler für Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzähler sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Anforderungen

2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.

2.2 Verbundzähler

Verbundzähler sind Messgeräte, bei denen Kaltwasserzähler unterschiedlichen Dauerdurchflusses oder zwei entsprechende Messeinsätze mit einer selbsttätigen Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch die Umschalteinrichtung wird je nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder durch beide Wasserzähler geleitet. Den Zähler oder Messeinsatz mit dem kleineren Dauerdurchfluss Q3 bezeichnet man als Nebenzähler bzw. mit dem größeren Dauerdurchfluss Q3 als Hauptzähler.

Zusätzlich
zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der Haupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:

2.2.1 Die Durchflüsse von Verbundzählern sind

a) Mindestdurchfluss (Q1): Mindestdurchfluss Q1 des Nebenzählers

b) Übergangsdurchfluss (Q2): Übergangsdurchfluss Q2 des Hauptzählers

c) Belastungsbereiche des Verbundzählers

- unterer Belastungsbereich: Mindestdurchfluss Q1 bis Übergangsdurchfluss Q2, Q2 selbst ausgenommen

- oberer Belastungsbereich: Übergangsdurchfluss Q2 bis Überlastdurchfluss Q4.

2.2.2 Der Dauerdurchfluss Q3 des Nebenzählers muss größer als der Mindesdurchfluss Q1 des Hauptzählers sein. Die Umschaltung muss im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.

2.2.3 Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Umschalteinrichtung

a) der Dauerdurchfluss (Q3) des Hauptzählers,

b) der Dauerdurchfluss (Q3) des Nebenzählers,

c) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen

angegeben sein.

2.2.4 Als Nebenzähler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter Wasserzähler mit dem hierfür zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.

2.3 Trommelzähler für Kondensatwasser

2.3.1 Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch aufeinander folgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zählwerks entsprechend dem Volumen einer Messkammer fortschreitet.

2.3.2 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.

2.3.3 Die Eichfehlergrenzen betragen 1 % des abgegebenen Volumens.

3 Eichung

3.1 Verbundzähler

Die messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:

a) im oberen Belastungsbereich

- zwischen Q3 ≤ Q ≤ Q4 des Hauptzählers

- zwischen Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2 des Hauptzählers,

b) im unteren Belastungsbereich

- bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Öffnen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h unterhalb des Durchflusses zum Öffnen der Umschalteinrichtung liegt,

- bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Schließen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h oberhalb des Durchflusses zum Schließen der Umschalteinrichtung liegt.

3.2 Trommelzähler

3.2.1 Es sind mindestens Prüfungen bei folgenden Volumendurchflüssen durchzuführen:

- zwischen 0,9 Qmax und 1,0 Qmax

- zwischen 0,4 Qmax und 0,5 Qmax

- zwischen 0,04 Qmax und 0,05 Qmax

Die Prüfungen dürfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten folgende Eichfehlergrenzen:

-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.

Das Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass

- dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle Trommelumdrehungen entsprechen,

- die Durchflusszeit mindestens 1 Minute beträgt.

3.2.2 Am Einbauort ist die Aufstellung des Zählers und seine Funktion zu prüfen.

4 Stempelung

4.1 Verbundzähler

4.1.1 Die Hauptstempelstelle des Verbundzählers befindet sich an der Umschalteinrichtung bzw. am Gehäusedeckel.

4.1.2 Der angebaute Nebenzähler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung mit den Kennzeichen nach § 7m versehen sein.

4.2 Trommelzähler für Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort gegen Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der Hauptstempel darf erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort angebracht werden.


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Anlage 7 Meßgeräte für Gas




Anlage 7 (zu § 7k) Messgeräte für Gas


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeräte
Abschnitt 6 Brennwertmessgeräte
Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen



Abschnitt 1 Gaszähler


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Gaszähler

Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.

Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Balgen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.

1.2 Temperaturumwertende Gaszähler

Temperaturumwertende Gaszähler sind Gaszähler mit integrierter Umwertung, die lediglich das umgewertete Volumen im Basiszustand
(siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr. 1.2) anzeigen.

1.3 Mindestdurchfluss (Qmin )

Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

1.4 Höchstdurchfluss (Qmax )

Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

1.5 Übergangsdurchfluss (Qt)

Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

1.6 Überlastdurchfluss (Qr)

Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil
I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 bzw. mit einem Gaszähler der Klasse 1,0, dessen Verhältnis Qmin / Qmax mindestens 150 beträgt, durchzuführen.

Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.

Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.

Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verantwortlich.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1
Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.

3 Anforderungen

Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedingungen können vom Hersteller spezifiziert werden.


(die Abschnitte 2 und 3 sind hier nicht dokumentiert)


Abschnitt 4 Mengenumwerter

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmung

1.1 Mengenumwerter

Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszähler angeschlossene Einrichtung, die automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Ein Mengenumwerter ist ein Teilgerät.

1.2 Basiszustand

Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.

1.3 Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen wird.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.

2.2 Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt

2.2.1 bei Zustands-Mengenumwertern

- mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder

- mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzustand (Normdichte) auf die Masse,

2.2.2 bei Dichte-Mengenumwertern

- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebenen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder

- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,

2.2.3 bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Energie,

2.2.4 bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basistemperatur.

3 Anforderungen

3.1 Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.

3.2 Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.

4 Aufschriften

Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.

5 Fehlergrenzen

5.1 Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.

5.2 Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:


- Zustands-Mengenumwerter | 1 %,

- Dichte-Mengenumwerter | 1 %,

- Brennwert-Mengenumwerter ohne Berücksichtigung des Fehlers
des angeschlossenen selbsttätigen Gas-Kalorimeters | 1 %,

- Temperatur-Mengenumwerter | 0,5 %.


5.3 Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.

6 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein

- für Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von außen betätigen lassen,

- an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,

- an den Anschlüssen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,

- an den Anschlüssen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den dazugehörigen Absperrhähnen.


(die Abschnitte 5 bis 7 sind hier nicht dokumentiert)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 9 Nichtselbsttätige Waagen


1 Begriffsbestimmung

Nichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

2 Zulassung

2.1 Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur Eichung der EG-Bauartzulassung.

2.2 Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zugelassen.

2.3 Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (ABl. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

2.4 Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EG-Bauartzulassung gleich.

2.5 Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß die Bauart bei Erteilung der Zulassung den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.

2.6 Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.

3 Anforderungen

3.1 Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG.

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3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt, deren Fundstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.



3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt, deren Fundstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

3.3 Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 90/384/EWG gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.

Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden können.

4 EG-Eichung

4.1 EG-Eichung durch benannte Stellen

4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß nach Nummer 4.1.4 geprüfte nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.1.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Waagen mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster gewährleistet.

4.1.3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzubringen sowie eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.1.4 Die benannte Stelle hat die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage gemäß Nummer 4.1.5 vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

4.1.5 Alle Waagen sind einzeln zu prüfen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster zu überprüfen. Die Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen haben bei der Prüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung auszugehen, wenn die Waage mit den Anforderungen dieser Normen übereinstimmt.

4.1.6 Die benannte Stelle hat an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennummer (§ 7d Abs. 1 Nr. 3) anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen.

4.1.7 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen nach Nummer 4.1.6 vorlegen können.

4.1.8 Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen Waage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung). Dies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung einhält.

4.1.9 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie 90/384/EWG zur Verfügung zu stellen.

4.2 EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)

4.2.1 Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.2.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat an jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1 anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.2.3 Der Hersteller muß über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich der EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.

4.3 Anerkennung des Qualitätssicherungssystems

4.3.1 Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:

4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzuhalten,

4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.

4.3.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Meßgeräte zur Verfügung zu stellen.

4.3.3 Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern übereinstimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Dokumentation muß ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

4.3.3.1 der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des Managements im Hinblick auf die Produktqualität;

4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systematisch durchgeführten Maßnahmen;

4.3.3.3 der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren Häufigkeit;

4.3.3.4 der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

4.3.4 Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewertung muß wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Meßwesen verfügen.

Bei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.

4.3.5 Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.

4.3.6 Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien oder Qualitätskonzepte ergeben.

4.3.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß der Hersteller die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der Widerruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen über den Widerruf zu unterrichten.

4.4 EG-Überwachung

4.4.1 Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.

4.4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Prüfungs- und Lagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.

Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

4.4.3 Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem anwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen einschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die durchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen durch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte Stelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entsprechend.

4.5 Gemeinsame Bestimmungen für die EG-Eichung

4.5.1 Die EG-Eichung kann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflußt wird. In allen anderen Fällen hat die EG-Eichung am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.

4.5.2 Wird die Meßgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflußt, darf die EG-Eichung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und Versuche umfaßt. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck 'am Verwendungsort der Waage' auch als 'in der Verwendungszone der Waage' verstanden werden.

4.5.3 Wählt ein Hersteller die Durchführung der EG-Eichung in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, so muß eine Waage, die die erste Stufe durchlaufen hat, die Kennummer der benannten Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.

4.5.4 Wer die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Wer die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.

4.5.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Eichung durch den Hersteller gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung durch eine benannte Stelle wählen.

4.5.6 Die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.

5 Verwendungspflichten

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet werden

5.1 für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe,

5.3 zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,

5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann die Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes Qualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muß den in Nummer 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitätszeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.

6.2 Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 10 Selbsttätige Waagen




Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen



Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Selbsttätige Waage

Ein Gerät, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper ohne Eingreifen vom Bedienungspersonal
zu bestimmen und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf zu folgen.

Als 'Eingreifen vom Bedienungspersonal' gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel

- Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,

- Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Produkts.

1.2 Mengenwaagen

1.2.1 Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)

Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.

a) Gewichtsauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.

b) Preisauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.

1.2.2 Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.

1.3 Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)

Eine selbsttätige Waage, die Behälter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.

1.4 Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.

1.5 Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren - Förderbandwaage (FBW)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.

1.6 Selbsttätige Gleiswaage (SGW)

Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1 für mechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,

3.2 für elektromechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,

3.3 für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

B + D oder B + F oder G oder H1.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:

4.1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)


Nettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e) | Fehlergrenzen *)

Y(I) | Y(II) | Y(a) | Y(b) | Eich-
fehler-
grenzen | Ver-
kehrs-
fehler-
grenzen

0 < m ≤ 50.000 | 0 < m ≤ 5.000 | 0 < m ≤ 500 | 0 < m ≤ 50 | ± 1e | ± 1,5e

50.000 < m ≤ 200.000 | 5.000 < m ≤ 20.000 | 500 < m ≤ 2.000 | 50 < m ≤ 200 | ± 1,5e | ± 2,5e

200.000 < m | 20.000 < m ≤ 100.000 | 2.000 < m ≤ 10.000 | 200
---
*) Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2e digital anzuzeigen. Bei Waagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung der Fehlergrenzen um 0,5e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird, beziehen sich die Fehlergrenzen:

- entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,

- oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.

4.2 Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)

Bei SKW entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen des Mittelwertes dem Doppelten der Eichfehlergrenzen. Für die Standardabweichung gelten folgende Fehlergrenzen multipliziert mit dem Genauigkeitsfaktor x:


Nettowert der Masse m (g) | Maximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1
(in Prozent der Füllung m oder in g)

Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen

m ≤ 50 | 0,48 % | 0,6 %

50 < m ≤ 100 | 0,24g | 0,3g

100 < m ≤ 200 | 0,24 % | 0,3 %

200 < m ≤ 300 | 0,48g | 0,6g

300 < m ≤ 500 | 0,16 % | 0,2 %

500 < m ≤ 1.000 | 0,8g | 1,0g

1.000 < m ≤ 10.000 | 0,08 % | 0,1 %

10.000 < m ≤ 15.000 | 8 g | 10 g

15.000 < m | 0,053 % | 0,067 %


Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.

Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.

Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.

4.3 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)


Füllmenge m (g) | Maximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung
vom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1)
(als prozentualer Anteil von m oder in g)

Eichfehlergrenzen | Verkehrsfehlergrenzen

m ≤ 50 | 7,2 % | 9 %

50 < m ≤ 100 | 3,6g | 4,5g

100 < m ≤ 200 | 3,6 % | 4,5 %

200 < m ≤ 300 | 7,2g | 9g

300 < m ≤ 500 | 2,4 % | 3 %

500 < m ≤ 1.000 | 12g | 15g

1.000 < m ≤ 10.000 | 1,2 % | 1,5 %

10.000 < m ≤ 15.000 | 120g | 150g

15.000 < m | 0,8 % | 1 %


5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung

Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:

- SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),

SWE der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,

SKW der Genauigkeitsklasse XIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,

SWA der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SWT der Genauigkeitsklasse 1,

SWT der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- FBW der Genauigkeitsklasse 1,

FBW der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

- SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,

SGW der Genauigkeitsklasse 1 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen erteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn die Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach Nummer 2 entsprechen.

6.2 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.


Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen (hier nicht dokumentiert)


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Anlage 18 Meßgeräte im Straßenverkehr




Anlage 18 (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeräte - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte


Anmerkung:
1. Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
2. Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.



Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen (hier nicht dokumentiert)



Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und mit diesem das Messgerät bildet.

Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt
zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
---
*) Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.
---

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten für Taxameter wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.

1.3 Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wegstreckensignalgeber

Der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen ist ein Gerät, das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurückgelegten Strecke liefert. Der Wegstreckensignalgeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil 1 das Messgerät.

2.2 Drucker

Ein Drucker ist ein Gerät zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an das Taxameter in Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.

3 Anforderungen

3.1 Temperaturbereich

Im Temperaturbereich von -10 °C bis 70 °C muss das Taxameter funktionssicher arbeiten und die Fehlergrenzen einhalten.

3.2 Wegstreckensignalgeber

Der Wegstreckensignalgeber muss:

- einen für die Übermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang aufweisen,

- für Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie für das Taxameter spezifiziert sind.

Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Wegstreckensignalgeber die Anforderungen nach Teil 1
Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.

3.3 Drucker

Wenn ein Drucker verwendet wird, so müssen die Quittungen am Ende der Fahrt die Preisdaten einer Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt sind. Die auf den Quittungen gedruckten Werte dürfen sich nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unterscheiden.

Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.

4 Inbetriebnahme

4.1 Anpassung an das individuelle Fahrzeug

Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist eine Anpassung an das individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber erforderlich. Nach einem solchen Einbau oder einem Tausch des Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den in den Nummern 4.2 bis 4.4 aufgeführten Anforderungen erforderlich.

4.2 Anpassung an den lokal gültigen Tarif

4.2.1 Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich.

4.2.2 Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

- Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. Ohne Antriebsumschaltung muss das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwischen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.

- Überzählige Tarifstufen dürfen nicht anwählbar sein. Nicht verwendete Parameter müssen den Wert „0' aufweisen oder auf andere Weise einfach kontrollierbar sein.

- Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur über die Betriebseinstellung KASSE nach Betriebseinstellung FREI geschaltet werden. Aus der Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt verwendete Tarifstufe zurückgeschaltet werden.

4.3 Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen

Die Eichfehlergrenzen für den Gesamtfehler, d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät, betragen

- für die Anfangszeit 1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2s,

- für die Fortschaltzeiten 1,0 % der Summe dieser Zeiten,

- für die Anfangsstrecke 2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch 20m,

- für die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,

- für die Echtzeituhr 300s, wenn ein zeitabhängiger Tarif zum Einsatz kommt.

4.4 Sicherungsmaßnahmen

Es müssen Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein zur Sicherung

- der Eingabe bzw. Änderung der Tarifdaten und der Gerätekonstanten,

- der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen und

- der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren Zusatzeinrichtungen.

5 Aufschriften

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:

- Fahrpreis,

- Zuschlag und

- Tarif (für die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).

6 Übergangvorschriften

Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät) zulässig:

- für die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9s,

- für die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.



(die Abschnitte 3 bis 9 sind hier nicht dokumentiert)



Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Abgasanalysator

Ein Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.

Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).

Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14 ) auszudrücken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.

Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).

Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.

1.2 Lambda-Wert

Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert.

2.2 Bedienungsanleitung

Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung gefordert, muss jedem Messgerät eine Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Verwendung

4.1 Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.

4.2 Wartung

Die Messgeräte müssen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.

2 Begriffsbestimmung

Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor.

3 Gebrauchsanweisung

Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.

4 Wartung

Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.

5 Aufschriften

5.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angegeben sein:

- die Typbezeichnung,

- die Genauigkeitsklasse,

- die Worte „Gebrauchsanweisung beachten' oder das entsprechende genormte Zeichen,

- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,

- bei Messgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe... m. ü. N. N. ±... m'.

5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in „% vol CO', „% vol CO2', „10-6 vol HC' oder „ppm vol HC' und „% vol O2' angegeben.

5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der zugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.

6 Fehlergrenzen

6.1 Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:

6.1.1 Genauigkeitsklasse I:

5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als

0,06 % vol für CO,

0,5 % vol für CO2,

12 • 10-6 vol für HC,

0,1 % vol für O2

6.1.2 Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):

10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.

6.2 Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:

6.2.1 Genauigkeitsklasse I:

Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.

6.2.2 Genauigkeitsklasse II:

15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.

7 Übergangsvorschriften

7.1 CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

7.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.

7.3 CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.



Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte (hier nicht dokumentiert)


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Anlage 20 Meßgeräte für Elektrizität




Anlage 20 (zu § 7k) Messgeräte für Elektrizität


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Abschnitt 1 Elektrizitätszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Messwandler für Elektrizitätszähler



Abschnitt 1 Elektrizitätszähler


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.

Anmerkung: Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen Messwandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf Messwandler.

1.2 Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Unter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG wird vorgeschrieben, dass an Messwandler angeschlossene Elektrizitätszähler (Messwandlerzähler) der Klasse B oder C angehören müssen.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für die Teil 1 gilt:

- Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,

- Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,

- Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,

- Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,

- Scheinverbrauchszähler,

- Gleichstrom-Wattstundenzähler.

2 Aufschriften

2.1 Zusätzlich
zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf jedem Zähler angegeben sein

- die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten

„Kilowattstunden' (kWh) oder „Megawattstunden' (MWh),

„Kilovarstunden' (kvarh) oder „Megavarstunden' (Mvarh),

„Kilovoltamperestunden' (kVAh) oder „Megavoltamperestunden' (MVAh),

- die Nennfrequenz, Nennstromstärke (Grenzstromstärke,
Nr. 2.1.1) und Nennspannung, bei Messsätzen aus Zählern und getrennten Nebenwiderständen oder Vorwiderständen die Nennstromstärke oder die Nennspannung des Messsatzes,

- die Zählerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,

- die Anzahl der Läuferumdrehungen oder bei statischen Zählern der Impulse je Ableseeinheit,

- der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.

2.1.1 Die Nennstromstärke und die Grenzstromstärke z. B. in der Form 10 (40) A für einen Zähler mit einer Nennstromstärke von 10 A und einer Grenzstromstärke von 40 A.

2.1.2 Blindverbrauchszähler müssen entsprechend der Phasenverschiebung, für die die Zähler bestimmt sind, die Aufschrift „Für Voreilung' oder „Für Nacheilung' oder „Für negativen Blindstrom' oder „Für positiven Blindstrom' oder dergleichen tragen. Die genannten Aufschriften können bei Blindverbrauchszählern mit Rücklaufhemmung entfallen, die ohne Änderung der Einstelleinrichtungen lediglich durch entsprechenden Anschluss der äußeren Leitungen für vor- oder nacheilenden Blindstrom verwendbar und unter dieser Voraussetzung für beliebige Phasenverschiebung zugelassen sind.

2.1.3 Messwandlerzähler müssen durch die Aufschrift „Messwandlerzähler' gekennzeichnet sein.

2.2 Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme des Schaltplanes, müssen angebracht sein

a) auf einem an der Vorderseite der Zählerkappe angebrachten Schild (Hauptschild, Leistungsschild) oder

b) auf einem Teil des Deckblatts des Zählwerks (Angabenteil des Deckblatts), der von dem die Anzeige umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt) deutlich getrennt ist.

2.3 Die Fabriknummer des Zählers muss außer auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2 Buchstabe a auch auf der Grundplatte außen sichtbar angebracht sein.

2.3.1 Die Fabriknummer des Zählers muss auf zugehörigen getrennten Neben- und Vorwiderständen angebracht sein.

2.3.2 Das Gleiche gilt für die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zähler führenden Leitungen, sofern diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zähler dauernd fest angebracht sind.

2.4 Bei Zählern mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen müssen auf einem Schild (Zusatzschild) die Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstände, der Widerstand, der Querschnitt und die gesamte Länge der zu den Widerständen gehörigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Zähler und der Spannungsabfall am Zähler bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.

2.5 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximumzähler) müssen auf der Maximumskale die Dauer der Messperiode, die Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Entkupplungsdauer des Mitnehmers vermerkt sein.

2.5.1 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs muss die Registriergrenze des Überverbrauchs angegeben sein.

3 Fehlergrenzen

3.1 Allgemeines

Die Fehler eines Zählers müssen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und 3.3 festgesetzten Beträge einhalten und dürfen nicht sämtlich nach derselben Richtung die Hälfte dieser Beträge überschreiten.

3.2 Eichfehlergrenzen der Zähler für ein- und mehrphasigen Wechselstrom

3.2.1 Die Fehler der Zähler dürfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten Eichfehlergrenzen bei den angegebenen Stromstärken, Leistungsfaktoren und Belastungsarten nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten für die Nennfrequenz.

3.2.2 In den nachstehenden Tabellen bedeuten

- Ib die Nennstromstärke des Zählers,

- Imax die Grenzstromstärke, sie beträgt bei normalbelastbaren Zählern und bei Messwandlerzählern das 1,2-fache und bei besonders belastbaren Zählern (Großbereichszählern) ganze Vielfache der Nennstromstärke,

- φ den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus gleich dem Blindleistungsfaktor ist.

3.2.3 Eichfehlergrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler


Stromstärke | cos φ | Zählerart
E = Einphasen
M = Mehr-
phasenzähler | Belastungs-
art bei
Mehrphasen-
zählern | Eichfehlergrenzen
in

unmittel-
bar ange-
schlossene
Zähler | Messwandlerzähler

a) | b)

0,05 Ib | 1 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 0,2 | 2,5

0,1 Ib bis Imax | 1 | E, M | symmetrisch | 3,0 | 0,2 | 2,0

0,2 Ib bis Ib | 1 | M | einseitig *) | 3,5 | 0,3 | 2,5

0,1 Ib | 0,5 | E, M | symmetrisch | 5,0 | 0,3 | 4,0

0,2 Ib bis Imax | 0,5 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 0,3 | 2,5

Ib | 0,5 | M | einseitig *) | 5,0 | 0,4 | 4,0

0,2 Ib | 0,25 | E, M | symmetrisch | - | 0,5 | 5,0

---
*) bei symmetrischem Spannungsdreieck

a) Die Fehlergrenzen gelten für Zähler, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehören und nach dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben.

b) Die Fehlergrenzen gelten für die nicht Spalte a) zuzurechnenden Messwandlerzähler.

3.2.4 Eichfehlergrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs-Messwandlerzähler


Stromstärke | sin φ | Zählerart
E = Einphasen
M = Mehr-
phasenzähler | Belastungs-
art bei
Mehrphasen-
zählern | Eichfehlergrenzen
in

unmittel-
bar ange-
schlossene
Zähler | Mess-
Wandler
zähler

0,1 Ib | 1 | E, M | symmetrisch | 5,0 | 4,0

0,2 Ib bis im. | 1 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 3,0

0,2 Ib bis Imax | 1 | M | einseitig *) | 6,0 | 5,0

0,5 Ib bis Imax | 0,5 | E, M | symmetrisch | 4,0 | 3,0

Ib | 0,5 | M | einseitig*) | 6,0 | 5,0

---
*) bei symmetrischem Spannungsdreieck

3.2.5 Eichfehlergrenzen für Scheinverbrauchszähler und Scheinverbrauchs-Messwandlerzähler


Stromstärke | Leistungsfaktor
cos φ | Eichfehlergrenzen
in %

0,1 Ib | 1 und 0 | 5,0

0,2 Ib bis Imax | 1 und 0 | 4,0

0,5 Ib | 0,87 und 0,5 | 5,0


3.3 Eichfehlergrenzen der Gleichstromzähler

3.3.1 Die Fehler der Gleichstromzähler dürfen bei den in der nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten der Leistung P als Vielfaches der Nennleistung Pb folgende Eichfehlergrenzen nicht überschreiten:


Leistung P | 0,05 Pb | 0,1 Pb | 0,5 Pb | 1,0 Pb | 1,25 Pb

Fehlergrenzen
in % | 9 | 6 | 3 | 3 | 4


3.3.2 Bei Zwischenwerten der Leistung dürfen die Fehler des Zählers für keine Belastung größer sein, als dem Linienzug entspricht, der sich bei graphischer Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vorstehender Zahlentafel ergibt.

3.3.3 Bei Zählern, welche zusätzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen verwendet werden, gelten die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 für die Zähler einschließlich der Neben- oder Vorwiderstände.

4 Stempelstellen

Am Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.

5 Übergangsvorschriften

Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.

Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für

- mechanische Maximumwerke 2 %,

- elektronische Maximumwerke 1 %,

- mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,

- elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %.



Abschnitt 2 Meßwandler für Elektrizitätszähler (hier nicht dokumentiert)


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Anlage 22 Meßgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme




Anlage 22 (zu § 7k) Messgeräte für thermische Energie


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)



Abschnitt 1 Wärmezähler (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 Kältezähler (Innerstaatliche Anforderungen)



Abschnitt 1 Wärmezähler EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Ein Wärmezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die Wärme
zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Heizbetrieb abgegeben wird.

1.2 Ein Wärmezähler ist entweder ein vollständiger Wärmezähler oder ein kombinierter Wärmezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/22/EG oder einer Kombination davon besteht.

1.3 Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG.

2 Anforderungen

2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2 Inbetriebnahme

Die Messung des Wärmeverbrauchs in Wohnhaushalten oder zum Zwecke der Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Wärmezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung des Wärmeverbrauchs mit Durchflusssensoren der Ausführung qp 6 m³/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie mit einem Wärmezähler mindestens der Klasse 2 durchzuführen.

Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den fortwährend akkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der Einbau von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.

3 Konformitätsbewertung

3.1 Wärmezähler und Teilgeräte nach Nummer 1.2 können unabhängig und getrennt konformitätsbewertet werden.

3.2 Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Übergangsvorschriften

4.1 Bei der Ersteichung gelten die Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.

4.2 Vollständige Wärmezähler und Teilgeräte gemäß den Nummern 2.3 bis 2.3.4 sowie der Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung sind ausschließlich nach Klasse 3 gemäß Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG zu eichen. Satz 1 gilt nicht für vollständige Wärmezähler und Teilgeräte gemäß Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung; diese sind bezüglich der Genauigkeitsklasse gemäß Eintrag im innerstaatlichen Zulassungsschein zu eichen.



Abschnitt 2 Kältezähler Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Kältezähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Teilgeräte nach Nummer 2.2 eines Kältezählers können eine eigene Zulassung zur innerstaatlichen Eichung erhalten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ein Kältezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die ausgetauschte Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Kühlbetrieb aufgenommen wird.

2.2 Ein Kältezähler ist entweder ein vollständiger Kältezähler oder ein kombinierter Kältezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.

2.3 Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Abschnitt 1
Nr. 1.3 entsprechend für Kältezähler, ausgenommen die Temperaturdifferenz, die sich wie folgt bestimmt:

Δθ = Temperaturdifferenz θout - θin mit Δθ ≥ 0.

3 Anforderungen

3.1 Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 2.1, wobei abweichend für den Zweck der Kältemessung die Werte der Nennbetriebsbedingungen vom Hersteller wie folgt eingeschränkt anzugeben sind:

Verhältnis der oberen Grenze Δθmax zur unteren Grenze Δθmin : Δθmax / Δθmin ≥ 2 und Δθmin ≥ 3 K.

3.2 Inbetriebnahme

Die Messung der ausgetauschten Wärme in Wohnhaushalten und/oder zum Zwecke der Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung der ausgetauschten Wärme mit Durchflusssensoren der Ausführung qp ≥ 6 m³/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 2 durchzuführen.

Unter Beachtung der unter Nummer 3.1 angegebenen Einschränkungen müssen die Eigenschaften gemäß den Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den fortwährend akkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der Einbau von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.

4 Aufschriften

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Kältezähler angegeben sein:

a) Typenbezeichnung

b) die Grenzen des Temperaturbereichs (Θmin und Θmax )

c) die Grenzen für die Temperaturdifferenz (ΔΘmin und ΔΘmax )

d) die Grenzen für den Durchfluss (qi, qp und qs)

e) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Rücklauf

f) Einbaulage, wenn nicht horizontal

g) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung

h) maximal zulässiger Betriebsdruck

i) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3

j) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C

k) Wärmeträger, wenn nicht Wasser.

Aufschriften auf den Teilgeräten werden sinngemäß nach den Buchstaben a bis k in der Zulassung festgelegt.

5 Stempelstellen

Vollständige Geräte und Teilgeräte von Kältezählern nach Nummer 2.2 müssen je eine Hauptstempelstelle aufweisen.


Anlage 23 Strahlenschutzmessgeräte


Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis
Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter



Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung

1. Zulassung

1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens einem Messkanal.

2.2 Messkanal

Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten: einer Sonde mit mindestens einem Detektor für ionisierende Strahlung und einem Messumformer, einer von der Sonde räumlich getrennten Messwerterfassung und -anzeige, einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Sonde und Messwerterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung mindestens das Unterschreiten eines unteren Grenzwertes für das Messsignal optisch oder akustisch erkennen lässt.

2.3 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.

2.4 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen

Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.5 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung).

3. Messgrößen und Einheiten

3.1 Messgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-Äquivalentdosis, H*(10).

3.2 Messgröße für die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung,

3.3 Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.

4. Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung

4.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

Zusätzlich zu § 42 Abs. 1 müssen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten Anforderungen erfüllt sein.

4.2 Messkanal

Die Komponenten jedes Messkanals müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:

- Hersteller,

- Typbezeichnung,

- Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten),

- zusätzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie.

Zusätzlich müssen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgröße und Einheit, Messort und Messzeitpunkt für jeden Messwert, Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie für die betreffende Sonde.

4.3 Bedienungselemente

Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig und unverwechselbar zu erkennen sein.

4.4 Bezugspunkt

Die Lage des Bezugspunktes der Sonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5 Gebrauchsanweisung

Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.

4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5. Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 30 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 36 % betragen.

6. Übergangsvorschriften

Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.



Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis

1. Zulassung

1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Personendosimeter

Personendosimeter sind Messgeräte zur Messung der Personendosis. Ein Personendosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3

- müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,

- sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und

- sind Zusatzgeräte Bestandteil des Dosimeters.

2.2 Dosimetersonde

Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3 Anzeigegerät

Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).

2.4 Zusatzgerät

Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung und Wiederverwendung von Dosismetersonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung oder ein Entwicklungsgerät zur Filmentwicklung.

2.5 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Personendosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an Personendosimeter.

2.6 Dosiswarnschwellen

Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung mindestens ein akustischer Alarm ausgelöst wird. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.

3. Messgröße und Einheit

3.1 Messgrößen für die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, Hp(10), und die Oberflächen-Personendosis, Hp(0,07).

3.2 Die Einheit für die Personendosismessgrößen ist das Sievert (Sv).

4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung

4.1 Personendosimeter

vorherige Änderung

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.



Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.

4.2 Komponenten

Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so müssen alle Komponenten mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3 Bedienungselemente

Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.

4.4 Bezugspunkt

Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5 Gebrauchsanweisung

Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5. Fehlergrenzen 5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als ± 24 % betragen.

6. Übergangsvorschriften

6.1 Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

6.2 Personendosimeter zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.



Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs- und Richtungs- Äquivalentdosisleistung

1. Zulassung

1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Ortsdosimeter

Ortsdosimeter sind Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3

- müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,

- sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und

- sind Zusatzgeräte Bestandteile des Dosimeters.

2.2 Dosimetersonde

Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3 Anzeigegerät

Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgerät).

2.4 Zusatzgerät

Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung oder Wiederverwendung von Dosimetersonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung.

2.5 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an Ortsdosimeter.

2.6 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen

Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.

3. Messgröße und Einheit

3.1 Messgrößen für die Ortsdosis sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω).

3.2 Messgrößen für die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H'*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosisleistung H''(0,07, Ω).

3.3 Die Einheit für die Ortsdosismessgrößen ist das Sievert (Sv). Die Einheit für die Ortsdosisleistungsmessgrößen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.

4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung

4.1 Ortsdosimeter

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Ortsdosimeter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.

4.2 Komponenten

Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so müssen alle Komponenten mindestens mit Typenbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3 Bedienungselemente

Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.

4.4 Bezugsort

Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugsort in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5 Gebrauchsanweisung

Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5. Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 24 % betragen.

6. Übergangsvorschriften

6.1 Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

6.2 Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.



Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter

1 Zulassung

1.1 Diagnostikdosimeter

Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder der Dosisleistung auf der Strahleneintritts- oder auf der Strahlenaustrittsseite eines patientenäquivalenten Phantoms sowie der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes an Computertomographieanlagen zur Untersuchung des Menschen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Kontrollvorrichtungen

Die Bauarten der radioaktiven und elektrischen Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer sowie der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Diagnostikdosimeter

Diagnostikdosimeter im Sinne dieser Verordnung sind Messgeräte, die zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben gemäß §§ 3, 4 oder 16 der Röntgenverordnung (RöV) im Nutzstrahlenbündel von diagnostischen Röntgenanlagen eingesetzt werden. Ein Diagnostikdosimeter besteht mindestens aus einem Detektor, einem Messwertwandler und einer Anzeige.

2.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Dosimeters unter Einbeziehung seines Detektors oder seiner Detektoren.

2.3 Elektrische Kontrollvorrichtung

Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Messwertwandlers.

2.4 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Geräte, die den Austausch von Daten mit dem Dosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weiterverarbeitet werden.

3 Messgrößen und Einheiten

Messgröße für die Dosis ist die Luftkerma. Die Einheit der Luftkerma ist das Gray (Gy). Messgröße für die Dosisleistung ist die Luftkermaleistung. Die Einheit für die Luftkermaleistung ist das Gray geteilt durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h). Die Einheit des Luftkerma-Längenproduktes ist das Gray mal Meter.

4 Aufschriften

4.1 Dosimeter

Das Dosimeter ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen:

- Hersteller und Zulassungsinhaber,

- Typbezeichnung

- Fabriknummer.

Darüber hinaus soll der Detektor gekennzeichnet sein mit:

- einer Kurzbezeichnung für die vorgesehenen Strahlenqualitäten,

- dem Dosis- und/oder Dosisleistungsmessbereich und/oder Luftkerma-Längenproduktmessbereich.

4.2 Komponenten

Besteht ein Dosimeter aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Teilen oder ist das Austauschen von Teilen eines Dosimeters
vorgesehen, so müssen die Teile mindestens mit Typbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3 Kennzeichnung des Detektors

Die Lage des Bezugsortes eines Detektors soll soweit wie möglich auf dem Dosimeter- bzw. Detektorgehäuse gekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich, muss die Lage des Bezugsortes in der Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die dem Fokus zugewandte Seite des Detektors ist zu kennzeichnen.

4.4 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf einer radioaktiven Kontrollvorrichtung sind anzugeben:

- Hersteller- und Zulassungsinhaber,

- Nuklid,

- Nennaktivität mit Bezugsdatum,

- Typbezeichnung,

- Fabriknummer.

4.5 Elektrische Kontrollvorrichtung

Auf einer elektrischen Kontrollvorrichtung sind anzugeben:

- Hersteller- und Zulassungsinhaber,

- Typbezeichnung,

- Fabriknummer.

5 Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen für Messungen hinter bzw. in dem Phantom


Messgröße | Bereich | Eichfehlergrenze G

Luftkerma+) | K ≥ 1,0 µGy | G = 5 %

Luftkermaleistung+) | K' < 1,0 µGy/s
K' ≥ 1,0 µGy/s | G = ( 10 - 5 K' )%*)
G = 5 %

Luftkerma-Längenprodukt++) | Kl ≥ 5 • 10-6 Gy • m | G = 5 %

+) Messungen hinter dem Phantom
++) Messungen im Phantom
*) K' in µGy/s

5.2 Eichfehlergrenzen für Messungen ohne Phantom und an Mammographieanlagen


Messgröße | Bereich | Eichfehlergrenze G

Luftkerma | K < 100 µGy
K > 100 µGy | G = (10 - 0,05 K) %*)
G = 5 %

Luftkermaleistung | K' < 100 µGy/s
K' ≥ 100 µGy/s | G = (10 - 0,05 K') %**)
G = 5 %

Luftkerma-Längenprodukt | Kl ≥ 5 • 10-6 Gy • m | G = 5 %

*) K in µGy
**) K' in µGy/s

5.3 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn sie unter Referenzbedingungen bei der Eichung nicht mehr als das 1,2fache der in Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 angegebenen Eichfehlergrenzen betragen.

6 Gebrauchsanweisung

Jedem Dosimeter muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

7 Übergangsvorschriften

Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes, die bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten. Sie können bis zum 31. Dezember 2001 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 2010 nachgeeicht werden.