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Änderung § 13 Eichordnung vom 13.02.2007
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Vorzeitiges Erlöschen | |
(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn 1. das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt, 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird, | |
(Text alte Fassung) 4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder vom Meßgerät entfernt ist, | (Text neue Fassung) 4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind, |
5. das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder 6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird. (2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Meßgeräte, wenn das Meßgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist. |
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