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Änderung § 29 Eichordnung vom 13.02.2007
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Durchführung der Eichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde. An Meßgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind und keine EWG-Ersteichung erhalten können, wird die Ersteichung ohne eichtechnische Prüfung vorgenommen, soweit eine gleichwertige Prüfung bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Meßgeräts durch die zuständige Behörde. |
(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen. (3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen Methoden für nachfolgende Meßgerätearten vorgenommen werden: | |
1. Maßstäbe und Meßbänder, | 1. (weggefallen) |
2. Fässer aus Kunststoff oder Metall, 3. (weggefallen) 4. (weggefallen) 5. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind. | |
(4) Für Längenmaße, die den Anforderungen der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. EG Nr. L 335 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung genügen, kann die EWG-Ersteichung nach den dort festgelegten statistischen Methoden erfolgen. | (4) (aufgehoben) |
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