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Änderung § 33 Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Fehlergrenzen


(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmeßeinrichtung.

(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.

(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.

(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meßgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen Anhänge der Richtlinie 2004/22/EG.