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Änderung Anhang B Eichordnung vom 13.02.2007
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Anhang B a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung | Anhang B n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung | |
Ordnungsnummer | Meßgeräteart | Gültigkeitsdauer in Jahren 1.1 | mechanische Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinen | nicht befristet 1.2 | Längenmeßmaschinen im Einzelhandel | nicht befristet 1.3 | Chorometer | 1 2.1 | Flächenmeßwerkzeuge | nicht befristet 4.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet 4.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 | 3 4.3 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet 4.4 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet 4.5 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören | 12 4.6 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht | nicht befristet 4.7 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet 4.8 | Transport-Messbehälter | 9 4.9 | Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.6 | 5 4.10 | Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 | 8 4.11 | Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten | nicht befristet 5.1 | Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase | 1 5.2 | Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch | 1 | |
(Text alte Fassung) 5.3 | Volumenzähler für Mineralöle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s | 4 | (Text neue Fassung) 5.3 | Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s im Messzustand | 4 |
5.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | 10 | |
6.1 | Volumenmeßgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4 Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 6 6.2 | Volumenmeßgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5 | 6.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4 Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 6 6.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5 6.2a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8 |
6.3 | Kondensatwasserzähler | 8 6.4 | Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an Wassermeßgeräten | nicht befristet | |
7.1 | Balgengaszähler der Größen NB 6 oder G 6 und kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) Wir die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre. | 8 7.2 | Balgengaszähler der Größen NB 10 oder G 10, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 3.000 oder G 2.500 und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12 7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1.000 oder G 16 bis G 1.000 | 16 7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 5.000 und NB 7.000 oder G 4.000 und G 6.500 | 16 7.5 | Drehkolbengaszähler der Größen NB 1.500 oder G 1.600 und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 10.000 oder G 10.000 und größer | nicht befristet 7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluß von mindestens 3.000 Kubikmeter je Stunde Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, und wenn Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden | nicht befristet | 7.1 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Wird die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre. | 8 7.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12 7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 bis 1.600 m³/h | 16 7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m³/h | 16 7.5 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m³/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16.000 m³/h und größer | nicht befristet 7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter- schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min- destens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet |
7.7 | Brennwertmeßgeräte für Gase | 1 7.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird | 4 | |
7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Regelgruppen RG 2,5 und RG 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Regelgruppen RG 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet | 7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet |
7.10 | Mengenumwerter für Gase Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. | 5 | |
7.11 | Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5 | 7.11 | Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5 7.11a | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8 |
7.12 | Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet 7.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet 8.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4 9.1 | Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen | 3 9.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4 9.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm | 4 9.4 | Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 | 4 9.5 | Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind | nicht befristet 9.6 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4 9.7 | Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmeßgeräte verwendet werden | 1 9.8 | Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4 9.9 | (weggefallen) | 10.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1 10.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1 10.3 | Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3 11.1 | Getreideprober | 4 11.2 | (weggefallen) | 13.1 | Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet 13.2 | Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4 14.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 | 15 14.2 | Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer | nicht befristet 14.3 | (weggefallen) | 14.4 | Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6 14.5 | (weggefallen) | 15.1 - 15.6 | (weggefallen) | 16.1 | Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1 17.1 | Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet 18.1 | Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer | nicht befristet | |
18.2 | Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken | 1 | 18.2 | Taxameter in Kraftfahrzeugen | 1 |
18.3 | Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs | 1 18.4 | Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen | 1 18.5 | Atemalkoholmeßgeräte | 0,5 19.1 | mechanische Stoppuhren | 1 20.1 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2 Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 16 20.2 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk als Meßwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 12 | |
20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 8 | 20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre. | 8 |
20.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4 20.5 | Meßwandler | nicht befristet | |
22.1 | Wärmezähler Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. | 5 | 22.1 | Wärmezähler und Kältezähler Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Für die Teilgeräte Rechenwerk bzw. drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik kann nach den in den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und 114 (2004) Heft 2 S. 183 veröffentlichten Verfahren die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre verlängert werden. | 5 |
22.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5 | |
22.3 | Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist | 8 | |
23.1 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | nicht befristet 23.2 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | 6 23.3 | allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme | 1 --- Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2: Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden. |
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