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Änderung Anhang C Eichordnung vom 13.02.2007

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Anhang C a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
Anhang C n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

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Anhang C (zu § 46) Technische Anforderungen an Schankgefäße


(Text neue Fassung)

Anhang C (aufgehoben)


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1 Nennvolumen

1.1 Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.

1.2 Schankgefäße sind nur mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l zulässig.

2 Füllvolumen, Minusabweichungen

2.1 Füllvolumen ist das Wasservolumen, das das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs (Nummern 3.1 bis 3.3) aufzunehmen vermag.

2.2 Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen

a) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4 oder 5 cl und bei Schankgefäßen aus keramischen Werkstoffen 5% des Nennvolumens,

b) bei sonstigen Schankgefäßen 3% des Nennvolumens.

3 Füllstrich, Bezeichnungen

3.1 Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten soll, muß durch einen Füllstrich gekennzeichnet sein. Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als geschlossener Kreis ausgeführt sein.

3.2 Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muß betragen:

3.2.1 bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein

a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,5 l | mindestens 20 mm,

b) mit einem Nennvolumen von 0,5 l | mindestens 30 mm,

c) mit einem Nennvolumen von 1 l oder mehr | mindestens 40 mm


3.2.2 bei Schankgefäßen für andere Getränke

a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,1 l | mindestens 5 mm,

b) mit einem Nennvolumen von 0,1 l oder mehr | mindestens 10 mm.


3.3 Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 cl dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur Kennzeichnung der Hälfte des Nennvolumens versehen sein.

3.4 Das Nennvolumen des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen cl oder l anzugeben (Volumenangabe).

3.5 Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten:

Nennvolumen | Schriftgröße in mm

5 cl oder weniger | 3

mehr als 5 cl bis 0,5 l | 4

mehr als 0,5 l | 6


3.6 Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen nach § 45 müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, daß sie auch dann leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.