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Teil 10 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)


Teil 10 Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen Meßwesens

1. Abschnitt Öffentliche Waagen

§ 64 Pflichten des Betreibers einer öffentlichen Waage



Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat

1.
die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse ermöglichen,

2.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

"Öffentliche Waage

Wägebereich von ... kg bis ... kg";

dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

3.
an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,

4.
Namen und Namenszug des an der Waage tätigen Betriebspersonals für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.




§ 64a Anzeigepflicht



Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.




§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen



Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.




§ 65 (aufgehoben)







§ 66 Nachweis der Sachkunde



(1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind

1.
die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, für die der Nachweis der Sachkunde beantragt ist,

2.
die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu beachten sind,

3.
das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.

(3) Die zuständige Behörde hat den Antragsteller über den Gegenstand der Prüfung zu unterrichten.

(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestellung als öffentlicher Wäger, wenn diese am 17. Juni 2011 gültig war.

(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 stehen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleich, wenn diese

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, und

2.
gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.

(6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Nachweise.

(7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der nach Absatz 2 erforderlichen Qualifikation besteht, der nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorübergehend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen.




§ 67 (aufgehoben)







§ 68 (aufgehoben)







§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen



Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen

1.
gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,

2.
abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.




§ 70 Nachweis des Wägeergebnisses



(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.

(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen. Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden.

(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren.




§ 71 Wägen in besonderen Fällen



(1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken.

(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.




2. Abschnitt Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste

§ 72 Instandsetzungsbetriebe



(1) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für bestimmte Meßgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.

(3) Die Befugnis kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Instandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht beachtet.

(4) Für Meßgeräte nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung kann anstelle des Instandsetzerkennzeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet werden.

(5) Der Instandsetzer darf nur Meßgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen, die von ihm instandgesetzt worden sind und bei denen die Gültigkeitsdauer nach § 12 noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige Behörde von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(6) Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis ..." nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.

(7) Stellt der Instandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und ihr sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben.

(8) Die Ausführung des Instandsetzerkennzeichens und des Stempelzeichens ist in Anhang D Nr. 6 festgelegt.


§ 73 (weggefallen)