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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Anlage 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 5 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1989 S. 1974)
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Zitierungen von Anlage 5 RettAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 RettAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 RettAssAPrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des ...
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