Für Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsändernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grundbuch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen, für die das
Investitionsvorranggesetz keine Anwendung findet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere durch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende Stellen und im Rahmen einer Entscheidung nach §
31 Abs. 5 des
Vermögensgesetzes auch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers, eines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dringlichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitionszweck im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des
Investitionsvorranggesetzes dient und die Angelegenheit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller, das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung anzugeben.