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Änderung § 25 Zahnärzte-ZV vom 01.01.2007
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§ 25 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 25 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(Text alte Fassung) Die Zulassung eines Zahnarztes, der das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlossen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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