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Abschnitt XI - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1. Zulassungsausschuß für Zahnärzte
§ 36
(1) 1Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. 2Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mittels Videotechnik durchgeführt werden. 3Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) 1In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts *) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 2Soll die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Rahmen einer Sitzung mittels Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine Sitzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik durchgeführt werden. 2Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Dabei entscheidet er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
- 1.
- als kombinierte Präsenz- und Videositzung, an der sowohl Personen im Sitzungszimmer als auch mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen, oder
- 2.
- als Videokonferenz, an der nur mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen.
(4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so können diese ihr Mitberatungsrecht wahrnehmen, indem sie mittels Videotechnik an der Sitzung teilnehmen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 4a b) aa) G. v. 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) wurde sinngemäß in Satz 1 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 37
(1) 1Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. 2In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuß eine mündliche Verhandlung anberaumen. 3Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels Videotechnik durchzuführen, gilt für die im Rahmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlungen § 36 Absatz 3 Satz 8 bis 10 entsprechend. 4Widerspricht ein am Verfahren beteiligter Zahnarzt der Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videotechnik, ist die mündliche Verhandlung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder des Zulassungsausschusses und des widersprechenden Zahnarztes im Sitzungszimmer durchzuführen; auf die Form der Teilnahme anderer Beteiligter hat der Widerspruch keinen Einfluss. 5Wird eine mündliche Verhandlung mittels Videotechnik durchgeführt, so stellt der Zulassungsausschuss auf Verlangen eines an dem Verfahren beteiligten Zahnarztes geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen technischen Ausstattung für seine Teilnahme an der Sitzung zur Verfügung.
(2) 1Die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Zahnärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. 2Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist. 3Hat der Zulassungsausschuss gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung mittels Videotechnik durchzuführen, sind die Beteiligten nach Satz 1 im Fall einer im Rahmen dieser Sitzung durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren. 4Die beteiligten Zahnärzte sind auch über ihr Widerspruchsrecht nach Absatz 1 Satz 4 und die Möglichkeit der Teilnahme nach Absatz 1 Satz 5 zu informieren.
(3) (nicht belegt)
(4) 1Der Zulassungsausschuss kann Beteiligten, Patientenvertreterinnen und -vertretern sowie der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, auch wenn Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. 2Er kann Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, auch wenn Gründe nach § 36 Absatz 3 Satz 1 nicht vorliegen. 3§ 36 Absatz 3 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 38
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzen Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
§ 39
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 40
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder das von ihm als Berichterstatter bestellte Mitglied. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt wird. Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann sachdienliche Fragen und Anträge stellen.
§ 41
(1) 1Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. 2Die Anwesenheit eines von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. 3In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.
(2) 1Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefaßt werden. 2Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2a) 1Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. 2Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.
(3) Über den Hergang der Beratungen und über des Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.
(4) 1Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. 2In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung anzugeben. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Zahnärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. 4Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.
(5) 1Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenzahnärztliche Vereinigung für die Registerakten. 2In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. 3Der Zulassungsausschuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 42
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.
Text in der Fassung des Artikels 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3439 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 43
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
2. Berufungsausschuß für Zahnärzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Text in der Fassung des Artikels 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3439 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 45
(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
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