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§ 14 - Mitteilungsverordnung (MV)

V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 14 Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung



(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die von ihnen nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen. 2Als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Abgabenordnung ist stets der Leistungserbringer zu benennen, auch wenn die Erstattungsforderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. 3Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Zahlungen nach Satz 1 an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 6 Absatz 1a bis 1c der Abgabenordnung.

(2) 1Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen im Sinne von Absatz 1 unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung,

2.
das Datum der Zahlungen und

3.
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.

2Werden mitteilungspflichtige Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.

(3) 1Mitteilungen nach Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens vierzehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.

(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 14 MV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 816
aktuell vorher 29.09.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
aktuellvor 29.09.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Artikel 1 5. MVÄndV
... nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen." 2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen ... 2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „ § 14 Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen ...
Artikel 2 5. MVÄndV
... Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und § 14 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 816
Artikel 1 6. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate" ersetzt. 3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „über die ... 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate" ersetzt. 4. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt: „§ 15 Mitteilungen über ...
Artikel 2 6. MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Vorschriften". 2. § 15 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung wird § 14 ...
Artikel 3 6. MVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) § 14 der Mitteilungsverordnung , die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, in der am 1. Januar 2025 ...