Tools:
Update via:
Änderung § 4a MV vom 21.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. MVÄndV am 21. Januar 2021 und Änderungshistorie der MVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4a MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.01.2021 geltenden Fassung | § 4a MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a Ausfuhrerstattungen | (Text neue Fassung)§ 4a Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs |
Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen. | (1) 1 Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. 2 Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung sind die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer in den Fällen nach Satz 1 dabei nur mitzuteilen, wenn sie dem Bundesamt für Justiz bekannt sind. (2) 1 Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. 2 Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 3 Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3861/al0-131888.htm