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Änderung § 13 MV vom 24.11.2020
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§ 13 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 13 MV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 13 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. | (1) 1 Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen: 1. Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, 2. Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder 3. andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise. 2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-Krise gewährte 1. Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, 2. Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, 3. Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1) sowie 4. Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen: 1. die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung, 2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, und 3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung. (3) 1 Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2021 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. (4) 1 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. |
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